6 31. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates.
von neuem als „ihrem einigen wahren und unmittel-
baren Oberherrn“ huldigten. Hatten die preußischen
Stände anfangs behauptet: der Kurfürst habe, da das
Land nur certis pactis unter das supremum dominium
von Polen gekommen, auch selbst nur, was die spon-
tanea deditio der Preußen und reciproca sponsio der
bisherigen Oberherrschaft zugebracht, durch die Weh-
lauischen Pacta gewinnen können — so stellte der
Große Kurfürst, weit entfernt, sich nur den Erwerb
gewisser vertragsmäßiger Rechte zuzuschreiben, ge-
rade die Souveränität als ein von Rechts wegen mit
einem bestimmten Inhalt erfülltes und die Landes-
verfassung fortan in erster Linie beherrschendes Prinzip
hin. In der Assekuration vom 12. März 1663 — die
nebst dem Wehlauischen Vertrag und dem Landtags-
rezeß vom 1. Mai 1663 fortan als das Fundamentalgesetz
des Herzogtums galt — betonte der Große Kurfürst,
sich des supremum dominium in der nämlichen Weise
bedienen zu wollen, wie es der König und die Republik
Polen „gebrauchet oder legitimo ipsis competente jure
(d. h. dero Ihnen von rechtswegen zustehenden befug-
nuß nach) gebrauchen können“. In dieser Erklärung
kam bereits die von Bodinus zu Ausgang des 16. Jahr-
hunderts in die Welt gesetzte prinzipielle Anschauung
zum Vorschein, daß durch den Begriff der „Souveräni-
tät“ (= majestas) ohne weiteres der Besitz gewisser
darin enthaltener Rechte verbürgt sei. Die deutsche
Publizistik nannte auch um die Mitte des 17. Jahr-
hunderts die aus dem Begriff der majestas oder Sou-
veränität an sich fließenden spezifischen Rechte jura
majestatica majora und stellte denselben die jura
majestatica minora als Gerechtsame gegenüber, welche
dem Regenten etwa infolge der positiven Entwicklung
in seinem Lande angefallen wären, die aber für den
Begriff der majestas nicht wesentlich seien und selbst
in den Händen von Unterthanen sich befinden könnten.