Full text: Preußisches Staatsrecht.

132 8 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung. 
Gesetzgebung „Akte der Verwaltung“'), Doch für die 
Religionsgesellschaften und geistlichen Gesellschaften 
adoptierte man „verfassungsmäßig das Prinzip, daß die 
allgemein gesetzlichen Vorschriften für die Erteilung 
von Korporationsrechten nicht Anwendung finden, daß 
vielmehr dazu das Zusammenwirken der legislativen 
Gewalten in einem jeden einzelnen Fall erfordert 
werden soll“. Dabei wurde konstatiert, „daß diese 
Spezialgesetze sich mit Regulierung der Kultusverhält- 
nisse der Religionsgesellschaften nicht befassen sollten, 
vielmehr sich nur damit zu beschäftigen haben würden, 
ob der betreffenden Gesellschaft die bürgerlichen 
Rechte einer moralischen Person und Korporation zu 
erteilen seien“ ®). 
Der erst im letzten Stadium der Verfassungsrevision 
infolge einer Proposition der Staatsregierung angefügte 
S. 3, Art. 62: „Finanzgesetzentwürfe und Staatshaushalts- 
etats werden zuerst der II. Kammer vorgelegt; letztere 
werden von der I. Kammer im ganzen angenommen 
oder abgelehnt“, fällt freilich — abgesehen von der 
daselbst statuierten Modifikation des im allgemeinen 
geltenden „Weges der Gesetzgebung“ — in gewissem 
Sinne aus dem Rahmen des Gesetzesbegriffes hinaus, 
den an sich die als sedes materiae erscheinenden 
S. 1 und 2, Art. 62 voraussetzen — insofern nämlich, 
als der S. 3 auch gewisse nur „im Wege der Gesetz- 
gebung“ zustande kommende Akte der „vollziehenden 
Gewalt“ trifft. Schon die angeführte Äußerung Welckers 
verlangte von der Gesetzgebung das gesetzliche Aus- 
sprechen „der rechtlichen und sonst notwendigen 
festen Normen“ für das Handeln der Regierung und 
der Bürger und deutete damit, wenn auch an sich die 
1) I. Kammer 773, 775. 
2) II. Kammer 1761. 
g 40) Il. Kammer 934. S. Archiv f. bürg. Recht, Bd. 33,
	        
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