Full text: Preußisches Staatsrecht.

8 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung. 141 
braucht nicht der Untertanenschaft gegenüber förmlich 
zur Kenntnis gebracht zu werden; sie verleiht aber 
der Notverordnung die Kraft einer von vornherein mit 
Zustimmung der Kammern erlassenen Normierung. Die 
Verweigerung der Genehmigung beseitigt nicht ipso 
ure die Gesetzeskraft der Notverordnung. Letztere 
hört auf, wenn ein Erlaß des Königs in der Gesetz- 
sammlung die Rücknahme der Notverordnung aus- 
spricht. Die in der Zeit zwischen Erlaß und förmlicher 
Rücknahme begründeten Rechtsverhältnisse werden 
jedoch nicht hinfällig; das frühere, durch die Not- 
verordnung alterierte objektive Recht gewinnt aber 
sofort wieder Geltung. 
b) Nach Art. 45, S. 3 „erläßt der König die zur 
Ausführung (der Gesetze) nötigen Verordnungen“. Da- 
mit ist eine allgemeine Ermächtigungsklausel zugunsten 
eines königlichen Rechtsverordnungsrechts intra legem 
aufgestellt. In Preußen betrachteten namentlich auch 
die Motive der Verfassungskommission der N.V. vom 
Boden einer rein äußerlichen Auffassung des Begriffs 
der „vollziehenden“ Gewalt als einen Bestandteil der- 
selben den Erlaß von Vollzugsverordnungen mit Rechts- 
norminhalt. Doch nur der Form nach gehört die Funk- 
tion des Königs nach Art. 45, S. 3 zur „vollziehenden“ 
Gewalt, insofern es der König ist, der zugleich nach 
S. 1, Art. 45 „alleiniger“ Ausüber der vollziehenden 
Gewalt ist. Streng begriffliche Sonderung der Staats- 
funktionen muß das allgemeine königliche Rechts- 
verordnungsrecht intra legem an sich der Sphäre 
der gesetzgebenden Gewalt zuweisen?) Die 
Gesetze, zu „deren Ausführung“ der König die „nötigen 
Verordnungen“ erlassen darf, sind nicht bloß solche, 
welche mit Zustimmung der Kammern zustande 
) ve). Ab Sroicher II. Kammer, S. 562, 2120; Abg. 
Simson, 212
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.