$1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 7
Gerade im Verhältnis des Großen Kurfürsten zu den
preußischen Ständen war denn auch die Unterscheidung
zwischen den jura majestatica majora und minora den
Beteiligten durchaus geläufig. Den Inhalt der jurs
majestatica majora bildeten aber hier vornehmlich die
Befugnis, das Territorium nach außen zu repräsentieren,
insbesondere über Krieg und Bündnis zu entscheiden,
im Innern aber das Recht der Gesetzgebung (vor-
nehmlich der Bestenuerungsgesetzgebung) und die oberste
Gerichts-, Polizei- und Militärgewalt. Der deutschen
Publizistik zur Zeit des Großen Kurfürsten war ferner
die Unterscheidung von Bodinus zwischen jus und
exercitium der majestas oder Souveränität bereits be-
kannt geworden, und im Anschluß hieran nahm auch
der Große Kurfürst selbst im Verhältnis zu den preußi-
schen Ständen an, daß ihm ausschließlich das
jus der majestas oder der einzelnen jura majestatica
majora gebühre. Er faßte dies als Inhalt eines ihm
unmittelbar von Gott übertragenen Amtes auf, um gleich
einem Landesvater in dem Territorium zu schalten.
Freilich schloß seine gottgewollte landesväterliche
Stellung nach der Auffassung des Großen Kurfürsten
nicht aus, daß er auch den Ständen auf dem Gebiete
des exercitium der jura majestatica majora eine Mit-
wirkung — ein votum consultativum und eventuell
auch ein votum decisivum — gestatten könne. Immer-
hin galt ihm die ständische Mitwirkung nur im nor-
malen Gang des Lebens als statthaft. In Fällen der
Not hielt der Große Kurfürst sich für befugt, ohne
Rücksicht auf die den Ständen bestätigten Privilegien
nach reiferer landesväterlicher Einsicht einseitig das
durch die Umstände — die salus publica — Gebotene
anzuordnen und ausführen zu lassen. So behielt schon
die Assekuration vom 12. März 1663, obwohl der Kur-
fürst hier versprach, wegen Preußen keinen Krieg an-
zufangen, „Wir haben denn zuvorhero Uns. St. einrath