Full text: Preußisches Staatsrecht.

$1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 7 
Gerade im Verhältnis des Großen Kurfürsten zu den 
preußischen Ständen war denn auch die Unterscheidung 
zwischen den jura majestatica majora und minora den 
Beteiligten durchaus geläufig. Den Inhalt der jurs 
majestatica majora bildeten aber hier vornehmlich die 
Befugnis, das Territorium nach außen zu repräsentieren, 
insbesondere über Krieg und Bündnis zu entscheiden, 
im Innern aber das Recht der Gesetzgebung (vor- 
nehmlich der Bestenuerungsgesetzgebung) und die oberste 
Gerichts-, Polizei- und Militärgewalt. Der deutschen 
Publizistik zur Zeit des Großen Kurfürsten war ferner 
die Unterscheidung von Bodinus zwischen jus und 
exercitium der majestas oder Souveränität bereits be- 
kannt geworden, und im Anschluß hieran nahm auch 
der Große Kurfürst selbst im Verhältnis zu den preußi- 
schen Ständen an, daß ihm ausschließlich das 
jus der majestas oder der einzelnen jura majestatica 
majora gebühre. Er faßte dies als Inhalt eines ihm 
unmittelbar von Gott übertragenen Amtes auf, um gleich 
einem Landesvater in dem Territorium zu schalten. 
Freilich schloß seine gottgewollte landesväterliche 
Stellung nach der Auffassung des Großen Kurfürsten 
nicht aus, daß er auch den Ständen auf dem Gebiete 
des exercitium der jura majestatica majora eine Mit- 
wirkung — ein votum consultativum und eventuell 
auch ein votum decisivum — gestatten könne. Immer- 
hin galt ihm die ständische Mitwirkung nur im nor- 
malen Gang des Lebens als statthaft. In Fällen der 
Not hielt der Große Kurfürst sich für befugt, ohne 
Rücksicht auf die den Ständen bestätigten Privilegien 
nach reiferer landesväterlicher Einsicht einseitig das 
durch die Umstände — die salus publica — Gebotene 
anzuordnen und ausführen zu lassen. So behielt schon 
die Assekuration vom 12. März 1663, obwohl der Kur- 
fürst hier versprach, wegen Preußen keinen Krieg an- 
zufangen, „Wir haben denn zuvorhero Uns. St. einrath
	        
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