142 $ 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung.
gekommen sind‘), sondern auch vorkonstitutionelle
Rechtsnormen, welche den Charakter eigener juristischer
Selbständigkeit und eine einer Ausfüllung zugängliche
Lücke aufweisen. Die Ausführungsverordnung kann
die lückenhafte, mit eigener juristischer Selbständigkeit
begabte Rechtsnorm auch ergänzen „nach der Seite
der Beschaffung der zur Durchführung des Gesetzes er-
forderlichen Mittel“ (Rosin); nur die Überschreitung „des
allgemeinen Rahmens und der Zweckbestimmung“, des
„Prinzips“ (vgl. II. K., S. 1716), der Rechtsnorm ist
nicht statthaf. Der König braucht aber die 'Aus-
führungsverordnungen nicht immer selbst zu er-
lassen. Die durch die vorkonstitutionelle Gesetzgebung
bereits’ den Ministern allgemein erteilte Ermächtigung
zur Rechtshormierung intra legem korrespondiert dem
im Art. 45, S. 3 statuierten allgemeinen königlichen
Bechtsverordnungsrecht intra legem, und sofern daher
der König in einem speziellen Falle nicht erklärt, selbst
die Ausführungsverordnung erlassen zu wollen, sind
die Minister kraft der durch das vorkonstitutionelle
Recht bereits ausgesprochenen Delegation befähigt,
das Königliche Rechtsverordnungsrecht intra legem
gemäß Art. 45, S. 3 ihrerseits auszuüben.
c) Sowohl zugunsten des Königs wie anderer
Instanzen (Behörden, Körperschaften) können Spezial-
klauseln sowohl: aus konstitutioneller wie aus vor-
konstitutioneller Zeit, sowohl des gesetzten wie des
Gewohnheitsrechtes, die Ermächtigung verleihen, auf
einem bestimmten Gebiete in bestimmt begrenztem
Umfange Recht zu setzen. Als Rechtsnormen spezieller
Natur sind die fraglichen Spezialklauseln des vor-
konstitutionellen Rechtes nicht imstande, den Grundsatz
des Art. 62 an sich zu beseitigen, und daher „der gegen-
wärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufend“ (Art. 109)
!) Vgl. Abg. v. Daniels I. Kammer S8. 1315.