Full text: Preußisches Staatsrecht.

& 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung. 147 
gelten solle“!)., Die hiermit besonders dokumentierte 
Übereinstimmung mit den bisherigen Ergebnissen, ins- 
besondere mit der entsprechenden Anschauungsweise 
des A.L.R., berechtigt ebenfalls, die „vollziehende Ge- 
walt“ der Verfassung als solche materiell gerade so zu 
deuten, wie es schon für die frühere Periode der 
preußischen Rechtsordnung geschehen, zumal: auch 
Welcker die Natur der Regierung im engeren Sinne 
darauf abstellt, innerhalb der Schranken der Rechts- 
ordnung jeder besonderen Lage des Lebens gemäß die 
Mittel für den Staatszweck zu ergreifen und aus- 
zuführen. Im einzelnen rechnete man schon in den 
Revisionskammern die Repräsentation des Staates im 
Völkerverkehr unbedenklich zur Sphäre der Exekutive; 
ebenso betrachtete man als deren Ausfluß die Befugnis 
der Amtsvorgesetzten zur Erteilung von Instruktionen 
an die nachgeordneten Organe’. Jedenfalls bedeutet 
ı) 1I.. Kammer, S. 2121. 8. auch Abg. Beseler, 
II. Kammer, S. 563; J. M. Simons, II. Kammer, S. 1715: 
Abg. Reuter, II. Kammer, $. 468. 
2) ]I. Kammer, S. 338, 341; I. Kammer, 8. 1218. Die 
Argumentation Bornhaks, Preuß. St. I, S. 483 aus $ 81 
Ropierungsverfassungsentwurf übersieht S. 3 daselbst; 
„Alle den übrigen Bestimmungen der Verfassung ent- 
gegenstehenden gesetzlichen Vorschriften treten sofort 
außer Kraft.“ „Gesetzliche Vorschriften“ bezeichnet hier 
zusammen, was S. 2 „Gesetze und Rechtsnormen“ nennt. 
In der I. Kammer, $S. 2318 sah Regierungskommissar 
Delius in dem Erlaß von Polizeivorschriften „mehr eine 
reglementarische Gewalt, als eine legislative“. Das er- 
klärt sich als Konsequenz der Anschauung, welche der 
Legislative wesentlich die Aufstellung „dauernder“ Normen 
zuwies (vgl. Abg. Beseler, II.K., 8. 563; Welcker, S. 741). 
Immerhin erkannte Delius an, daß mit den Polizeivor- 
schriften „sich die Polizeibehörde selbst die Hände binde, 
damit sie nicht in jedem einzelnen Fall nach augenblick- 
lichen Eindrücken und nach augenblicklichen Umständen 
bestimme, welche Gewaltmaßregeln sie zu treffen hat“. 
Gegenüber Delius betonte sofort Abg. Kuh: „die Polizei- 
exekutivgewalt sei zwar ein Teil der Staatsgewalt, aber 
die Polizeigesetzgebung dürfe nicht an die Admini- 
strativbehörden übertragen werden“. Von der Identi- 
10*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.