150 $ 7. Das Staatsgebiet.
daß Posen zu dem einer Verfassungsurkunde unterstellten
einheitlichen preußischen Staatsgebiet gehören müsse,
gut und sah nur den Zusatz vor, daß ein gleichzeitig
mit der Verfassungsurkunde zu erlassendes „organisches
Gesetz“ den Bewohnern Posens die ihnen bei der Ver-
bindung mit dem preußischen Staat eingeräumten be-
sonderen Rechte näher festzusetzen habe. In den ent-
gültig entscheidenden Verfassungsurkunden vom 5. Dez.
1848 und 31. Jan. 1850 erhielt #ber Art. 1 nur die Fassung:
„Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen
Umfange bilden das preußische Staatsgebiet“ — ohne daß
des Großherzogtums Posen besonders gedacht ward. Zwar
wurde in den Revisionskammern von nationalpolnischer
Seite behauptet, das Großherzogtum Posen müsse seit
1815 rechtlich als einer „der vier aus dem ehemaligen
polnischen-Reiche durch die Wiener Verträge geschaffenen
Staatskörper* — neben dem Königreic olen, dem
Königreich Galizien und der freien Stadt Krakau — an-
gesehen werden. Doch scheiterte der von dieser Seite
gemachte Versuch, die Revisionskammern zur Annahme
eines Zusatzes zu Art. I zu vermögen, welcher für Posen
ein gleichzeitig mit der Verfassungsurkunde zu erlassendes
und die durch die Wiener Traktate und königlichen Ver-
heißungen von 1815 gewährleisteten Rechte zur Aus-
führung bringendes „organisches Statut“ in Aussicht
stellen sollte. Minister v. Manteuffel stellte freilich dabei
Regierungsvorlagen in Aussicht, welche dem polnischen
Element eine gewisse Berücksichtigung bringen würden;
doch würden diese Vorlagen — die später übrigens gar
nicht eingebracht wurden! — niemals dahin gehen, „dem
Großherzogtum Posen eine besondere staatliche Existenz
zu sichern“. Ebenso bestritt er, daß auf Grund der Vor-
änge von 1815 dem Großherzogtum Posen ein anderer
harakter als der einer bloßen Provinz der preußischen
Monarchie, gleich allen übrigen Provinzen der letzteren,
beigemessen werden könne. Nichts folge jedenfalls aus
dem vom preußischen Könige angenommenen Titel eines
Großherzogs von Posen“: „Ich halte es kaum für nötig,
darauf hinzuweisen, daß der Titel des Königs von Preußen
aus vielen ähnlichen zusammengesetzt ist; er hat ebenso
den Titel eines Herzogs von Sachsen und eines Groß-
herzogs vom Niederrhein.“ Dem Minister v. Manteuffel
sekundierte auch der Bericht des Zentralausschusses,
welcher bemerkte, „daß namentlich die Wiederaufnahme
des von der N.V. im vorigen Jahre beschlossenen Zusatzes
den Bestimmungen dieses Titels etwas ganz Fremdartiges
und nicht hierher, sondern in die Provinzialgesetzgebung
Gehöriges beimischen würde.“