Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 7. Das Staatsgebiet. 151 
So gibt denn also Art. 1 rev. V. die entscheidende 
„Definition“, welche einzelnen räumlich abgegrenzten 
Stücke der Erdoberfläche in den Bereich der Rechts- 
ordnung des einheitlichen, mit dem Regulator nur eines 
„Staatsgrundgesetzes“ versehenen preußischen Staates 
hineingezogen sind. Zwar nennt sich Friedrich 
Wilhelm IV. noch im Eingang der Verfassungsurkunde 
„König von Preußen etc. etc.“. Doch hat dies „etc. 
etc.“, welches auf die im vollständigen Königlichen 
Titel aufgeführten einzelnen Herzogtümer, Fürsten- 
tümer usw. geht, gerade mit Rücksicht auf die 
Manteuffelsche Erklärung augenscheinlich rein titulare 
Bedeutung. 
Der Art. 2: „Die Grenzen dieses Staatsgebietes 
können nur durch ein Gesetz verändert werden“, dient 
sodann dazu, die Geschlossenheit des im Art. 1 „defi- 
nierten“ preußischen Staatsgebietes für die Zukunft 
sicherzustellen, indem er die Veränderung desselben 
von der Einwilligung der über den Bestand der Rechts- 
ordnung im preußischen Einheitsstaat verfügenden 
Faktoren abhängig macht. Hierbei erläuterte der 
Zentralausschuß: 
„Bei neuen Gebietserwerbungen ist der Akt der Be- 
sitzergreifung von der weiteren Disposition über das neue 
Gebiet bzw. dessen Einverleibung in das preußische Staats- 
ebiet wohl zu unterscheiden. Zur ersten Besitzergreifung 
Bann der König unzweifelhaft aus eigener Macht- 
vollkommenheit schreiten; die weitere Bestimmung über 
die Stellung des in Besitz genommenen Gebietes zu dem 
preußischen Staat aber soll nicht ohne vorgängige Zu- 
stimmung der Kammern, zu deren Einholung es dann an 
Zeit nicht fehlen kann, erfolgen. Der Fall eines Gebiets- 
verlustes aber darf bei Redaktion der Verfassungsurkunde 
überhaupt nicht als wahrscheinlich oder auch nur als 
möglich vorausgesetzt werden. Im übrigen kann die 
Auslegung des Art. 2in der angedeuteten Beziehung kaum 
einem besonderen Zweifel unterliegen, wenn dieser Artikel 
mit den Art. 46 und 53 (d. h.48 und 55 rev. V.) zusammen- 
gehalten wird.“ !) 
1) I. Kammer, 8. 642.
	        
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