$ 7. Das Staatsgebiet. 151
So gibt denn also Art. 1 rev. V. die entscheidende
„Definition“, welche einzelnen räumlich abgegrenzten
Stücke der Erdoberfläche in den Bereich der Rechts-
ordnung des einheitlichen, mit dem Regulator nur eines
„Staatsgrundgesetzes“ versehenen preußischen Staates
hineingezogen sind. Zwar nennt sich Friedrich
Wilhelm IV. noch im Eingang der Verfassungsurkunde
„König von Preußen etc. etc.“. Doch hat dies „etc.
etc.“, welches auf die im vollständigen Königlichen
Titel aufgeführten einzelnen Herzogtümer, Fürsten-
tümer usw. geht, gerade mit Rücksicht auf die
Manteuffelsche Erklärung augenscheinlich rein titulare
Bedeutung.
Der Art. 2: „Die Grenzen dieses Staatsgebietes
können nur durch ein Gesetz verändert werden“, dient
sodann dazu, die Geschlossenheit des im Art. 1 „defi-
nierten“ preußischen Staatsgebietes für die Zukunft
sicherzustellen, indem er die Veränderung desselben
von der Einwilligung der über den Bestand der Rechts-
ordnung im preußischen Einheitsstaat verfügenden
Faktoren abhängig macht. Hierbei erläuterte der
Zentralausschuß:
„Bei neuen Gebietserwerbungen ist der Akt der Be-
sitzergreifung von der weiteren Disposition über das neue
Gebiet bzw. dessen Einverleibung in das preußische Staats-
ebiet wohl zu unterscheiden. Zur ersten Besitzergreifung
Bann der König unzweifelhaft aus eigener Macht-
vollkommenheit schreiten; die weitere Bestimmung über
die Stellung des in Besitz genommenen Gebietes zu dem
preußischen Staat aber soll nicht ohne vorgängige Zu-
stimmung der Kammern, zu deren Einholung es dann an
Zeit nicht fehlen kann, erfolgen. Der Fall eines Gebiets-
verlustes aber darf bei Redaktion der Verfassungsurkunde
überhaupt nicht als wahrscheinlich oder auch nur als
möglich vorausgesetzt werden. Im übrigen kann die
Auslegung des Art. 2in der angedeuteten Beziehung kaum
einem besonderen Zweifel unterliegen, wenn dieser Artikel
mit den Art. 46 und 53 (d. h.48 und 55 rev. V.) zusammen-
gehalten wird.“ !)
1) I. Kammer, 8. 642.