$ 8. Die Rechte der Preußen. 157
an sich ohne weiteres Sein und Nichtsein der Reichs-
angehörigkeit. Eine von Gliedstaatsangehörigkeit los-
gelöste Reichsangehörigkeit wird ausnahmsweise nur
von
den Bewohnern Elsaß-Lothringens und von solchen
in den Schutzgebieten ansässigen Ausländern und Ein-
geborenen besessen, welche der Reichskanzler durch
besonderen Akt als Reichsangehörige naturalisiert.
a)
b)
c)
d)
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wird begründet:
durch Abstammung: Eheliche Kinder folgen dem
Vater, uneheliche der Mutter; die Adoption ist an
sich ohne Einfluß;
durch Legitimation: Sie verleiht unehelichen Kindern
die Staatsangehörigkeit des Vaters;
durch Verheiratung: Die Frau erwirbt die Staats-
angehörigkeit des Mannes;
durch Verleihung mittels Urkunde auf besonderes
Ansuchen, „Aufnahme“ genannt bei dem Angehörigen
eines anderen deutschen Einzelstaates, „Naturali-
sation“ bei einem Nichtdeutschen. Eine höheren
Ortes herrührende Bestallung über eine Anstellung
im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder
im Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst vertritt
die Stelle der Aufnahme- oder Naturalisationsurkunde,
sofern die bisherige Staatsangehörigkeit in der Be-
stallung nicht ausdrücklich vorbehalten worden. Die
Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich
— ausgenommen bei Vorbehalt — zugleich auf die
Ehefrau und diejenigen minderjährigen Kinder,
deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen
oder Naturalisierten kraft elterlicher Gewalt zusteht;
ausgenommen sind verheiratete oder verheiratet ge-
wesene Töchter. Die Aufnahme darf nicht ver-
weigert werden, wenn der bisherige Angehörige
eines anderen deutschen Einzelstaates seine recht-
mäßige Niederlassung in dem Gebiet desangegangenen
Staates nachweist. Der Verlust der Staatsangehörig-
keit wird bewirkt
1. durch Legitimation: bei einem unehelichen Kinde,
wenn der Vater einem anderen Staate angehört
als die Mutter;
2. durch Verheiratung: einer Frau mit einem Manne
anderer Staatsangehörigkeit;
3. durch Entlassung mittels Urkunde auf Antrag.
Die Entlassung muß jedem Staatsangehörigen bei