Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 8. Die Rechte der Preußen. 157 
an sich ohne weiteres Sein und Nichtsein der Reichs- 
angehörigkeit. Eine von Gliedstaatsangehörigkeit los- 
gelöste Reichsangehörigkeit wird ausnahmsweise nur 
von 
den Bewohnern Elsaß-Lothringens und von solchen 
in den Schutzgebieten ansässigen Ausländern und Ein- 
geborenen besessen, welche der Reichskanzler durch 
besonderen Akt als Reichsangehörige naturalisiert. 
a) 
b) 
c) 
d) 
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wird begründet: 
durch Abstammung: Eheliche Kinder folgen dem 
Vater, uneheliche der Mutter; die Adoption ist an 
sich ohne Einfluß; 
durch Legitimation: Sie verleiht unehelichen Kindern 
die Staatsangehörigkeit des Vaters; 
durch Verheiratung: Die Frau erwirbt die Staats- 
angehörigkeit des Mannes; 
durch Verleihung mittels Urkunde auf besonderes 
Ansuchen, „Aufnahme“ genannt bei dem Angehörigen 
eines anderen deutschen Einzelstaates, „Naturali- 
sation“ bei einem Nichtdeutschen. Eine höheren 
Ortes herrührende Bestallung über eine Anstellung 
im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder 
im Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst vertritt 
die Stelle der Aufnahme- oder Naturalisationsurkunde, 
sofern die bisherige Staatsangehörigkeit in der Be- 
stallung nicht ausdrücklich vorbehalten worden. Die 
Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich 
— ausgenommen bei Vorbehalt — zugleich auf die 
Ehefrau und diejenigen minderjährigen Kinder, 
deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen 
oder Naturalisierten kraft elterlicher Gewalt zusteht; 
ausgenommen sind verheiratete oder verheiratet ge- 
wesene Töchter. Die Aufnahme darf nicht ver- 
weigert werden, wenn der bisherige Angehörige 
eines anderen deutschen Einzelstaates seine recht- 
mäßige Niederlassung in dem Gebiet desangegangenen 
Staates nachweist. Der Verlust der Staatsangehörig- 
keit wird bewirkt 
1. durch Legitimation: bei einem unehelichen Kinde, 
wenn der Vater einem anderen Staate angehört 
als die Mutter; 
2. durch Verheiratung: einer Frau mit einem Manne 
anderer Staatsangehörigkeit; 
3. durch Entlassung mittels Urkunde auf Antrag. 
Die Entlassung muß jedem Staatsangehörigen bei
	        
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