Full text: Preußisches Staatsrecht.

160 $ 8. Die Rechte der Preußen. 
das Gesetz, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft 
eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte er- 
worben, ausgeübt und verloren werden“. Diese Vor- 
schrift hat die Bedeutung eines allgemeinen Prinzips, 
daß die Rechtssphäre der einzelnen Preußen sowohl 
nach der Seite der Staatsangehörigkeit (Eigenschaft 
eines Preußen, Sein, Nichtsein, Ausübung derselben) 
wie nach der Seite der staatsbürgerlichen Rechte 
(Sein, Nichtsein, Ausübung derselben) „jeder Willkür- 
maßregel“ entzogen sein und unter dem Schutz der in 
Verfassung und Gesetz vorliegenden objektiven Rechts- 
ordnung stehen soll (N.V., S. 1813; I. K., S. 645) 
Während die staatsbürgerlichen Rechte an bestimmt 
umschriebene gesetzliche Erfordernisse geknüpft sind 
(vgl. Art. 70), werden die bürgerlichen Rechte vom 
Staat unterschiedslos jedem Staatsangehörigen wegen 
seiner rechtlichen Eigenschaft als Teilnehmer der 
Staatsgenossenschaft gewährt. Sie sind teils affırma- 
tiver, teils negativer Natur. Die ersteren haben zum 
Inhalt den Anspruch: a) auf Schutz gegenüber dem 
Auslande, $ 81 Einl. A.L.R.: „Den Schutz gegen aus- 
wärtige Feinde erwartet der Staat lediglich von der 
Anordnung seines Oberhauptes.“ Jetzt gibt Art.3R.V. 
„allen Deutschen“ gleichmäßig Anspruch auf den Schutz 
des Reiches gegenüber dem Auslande. Der preußische 
Staat gewährt daneben dem Preußen noch konkurrierend 
Schutz, sofern er einen eigenen Gesandtenverkehr 
unterhält; b) auf Schutz im Inlande, insbesondere durch 
Gewährung von Rechtshilfe in geordnetem Verfahren, 
8$ 76-80 Einl. A.L.R.; c) auf Anteilnahme an der staat- 
lichen Fürsorge im Gebiete der inneren Verwaltung, 
$3, II 13 AL.R. 
Die negativen „bürgerlichen Rechte“ (Grund- oder 
Freiheitsrechte) verbürgen dem einzelnen Preußen ein 
gewisses Maß freier Bewegung gegenüber den Ein- 
wirkungen der Staatsgewalt; von ihnen handeln im
	        
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