$ 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 9
„Sollte aber wider alles Vermuthen 8. Ch. D. etwa
auf böses Einrathen einiger zu keiner Erbarmung ge-
lenket werden können, muß man solches Gott, ja denen
selbst, so das Recht der Oberherrschaft an I. Ch. D. mit
gewissen Conditionen übergeben, welche auf den Wohl-
stand dieses Landes pıopter casum devolutionis in-
teressiren, zur künftigen Hilfe anheimgestellt sein lassen.“
Charakteristisch erscheint auch die Prophezeiung
O. v. Schwerins (6. August: 1670):
„Solange als auch noch diejenigen leben, welche die
vorigen polnischen Zeiten gewohnet, haben E. Ch. D.
leicht zu ermessen, daß noch immer dergleichen Difficul-
täten vorgehen werden, welches aber mit der Zeit immer
mehr abnehmen muß.“
Die angebahnte Lockerung der Regentenstellung
von dem Einfluß der preußischen Stände einerseits und
von den Verpflichtungen gegenüber Polen andererseits
setzten sodann die Nachfolger des Großen Kur-
fürsten mit bewußter Entschiedenheit fort. Kurfürst
Friedrich III. erlangte von den preußischen Ständen
bei der Huldigung von 16%, daß sie ihm eine förmliche
Beschwörung der Landesfundamentalgesetze erließen
und sich mit einer einfachen schriftlichen Bestätigung
der Landesprivilegien zufrieden gaben. Der einschnei-
dendste Vorgang unter Kurfürst Friedrich III. war aber
die Umwandlung des souveränen Herzogtums Preußen
in ein souveränes Königtum (18. Januar 1701). Diese
Umwandlung, wenngleich sie unter solenner Salbung
des neuen Königs an Gottes Altar in die äußere Form
einer göttlichen Stiftung gekleidet ward, vollzog sich
rechtlich doch in Ausübung des Souveränitätsrechts
des Herrschers am bisherigen Herzogtum und unab-
hängig von jeder übergeordneten irdischen Instanz.
Zwar hatte Kurfürst Friedrich III. unterm 8. Juni 1700
eine Erklärung ausgestellt, daß die Annahme des Königs-
titels der Republik Polen zu keinem Nachteil gereichen
solle, und nicht minder in der Assekuration vom 18. Ja-
nuar 1701 den preußischen Ständen gegenfiber die Landes-