Full text: Preußisches Staatsrecht.

1623 $ 8. Die Rechte der Preußen. 
kennen zu geben, wie der Staat auf die freie Entwicklung 
des menschlichen Wissens und auf die freie Äußerung 
der Wissenschaft auch durch die Lehre einen hohen Wert 
setze und für die letztere insbesondere keine anderen 
Schranken anerkennen wolle als solche, die sich in eine 
für alle gleichmäßig geltende und nur auf dem offenen 
Wege der Gesetzgebung zu ermittelnde Regel fassen 
lassen.“ (II. K., S. 1196.) 
Die Bürgschaften der persönlichen Freiheit in Tit.II, 
Art. 4—42 hat der Verfassungsgesetzgeber in „zwei 
Kategorien, nämlich in materielle und in formelle,“ ge- 
gliedert. „Zur ersteren Gattung gehören diejenigen 
Bestimmungen, durch welche gewisse Rechte ihrem 
Inhalt nach positiv hingestellt werden. Zu der zweiten 
Gattung gehören dagegen diejenigen Bestimmungen, 
durch welche gewisse Rechte, ohne daß ihr positiver 
Inhalt ausgesprochen wird, unter den Schutz der Ge- 
setze gestellt und somit der administrativen Willkür, 
welcher sie in dem früheren Polizeistaat unterlagen, 
entzogen werden.“ Auf diesen bloß formellen Schutz 
hat man sich da beschränkt (z. B. Art. 31), „wo die 
Aufnahme des positiven Inhaltes der betreffenden 
Rechte das Eingehen in Einzelbestimmungen erforder- 
lich gemacht hätte, welche über die Grenzen ver- 
fassungsmäßiger Bestimmungen hinausgegangen wären 
und daher der gewöhnlichen Gesetzgebung zu über- 
lassen waren“ (N.V., S. 1812). Allgemein ist aber die 
Adresse, an welche sich die Verfassung wendet, wenn 
sie in den Art. 4-42 die Entfaltung gewisser Seiten 
der individuellen Freiheit unter ihre Garantie stellt, 
um sie vor der „Willkür der Regierungsgewalt“ zu 
sichern, an sich die die gesetzgebende, richterliche, 
vollziehende Gewalt in sich fassende „Regierung“ in 
weiterem Sinne. Auch die auf Grund der Ver- 
fassung sich bewegende „gewöhnliche Gesetzgebung“ 
hat, wenn sie gewisse Seiten der individuellen Freiheit 
der Preußen ordnend ergreift, bestimmte Weisungen
	        
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