1623 $ 8. Die Rechte der Preußen.
kennen zu geben, wie der Staat auf die freie Entwicklung
des menschlichen Wissens und auf die freie Äußerung
der Wissenschaft auch durch die Lehre einen hohen Wert
setze und für die letztere insbesondere keine anderen
Schranken anerkennen wolle als solche, die sich in eine
für alle gleichmäßig geltende und nur auf dem offenen
Wege der Gesetzgebung zu ermittelnde Regel fassen
lassen.“ (II. K., S. 1196.)
Die Bürgschaften der persönlichen Freiheit in Tit.II,
Art. 4—42 hat der Verfassungsgesetzgeber in „zwei
Kategorien, nämlich in materielle und in formelle,“ ge-
gliedert. „Zur ersteren Gattung gehören diejenigen
Bestimmungen, durch welche gewisse Rechte ihrem
Inhalt nach positiv hingestellt werden. Zu der zweiten
Gattung gehören dagegen diejenigen Bestimmungen,
durch welche gewisse Rechte, ohne daß ihr positiver
Inhalt ausgesprochen wird, unter den Schutz der Ge-
setze gestellt und somit der administrativen Willkür,
welcher sie in dem früheren Polizeistaat unterlagen,
entzogen werden.“ Auf diesen bloß formellen Schutz
hat man sich da beschränkt (z. B. Art. 31), „wo die
Aufnahme des positiven Inhaltes der betreffenden
Rechte das Eingehen in Einzelbestimmungen erforder-
lich gemacht hätte, welche über die Grenzen ver-
fassungsmäßiger Bestimmungen hinausgegangen wären
und daher der gewöhnlichen Gesetzgebung zu über-
lassen waren“ (N.V., S. 1812). Allgemein ist aber die
Adresse, an welche sich die Verfassung wendet, wenn
sie in den Art. 4-42 die Entfaltung gewisser Seiten
der individuellen Freiheit unter ihre Garantie stellt,
um sie vor der „Willkür der Regierungsgewalt“ zu
sichern, an sich die die gesetzgebende, richterliche,
vollziehende Gewalt in sich fassende „Regierung“ in
weiterem Sinne. Auch die auf Grund der Ver-
fassung sich bewegende „gewöhnliche Gesetzgebung“
hat, wenn sie gewisse Seiten der individuellen Freiheit
der Preußen ordnend ergreift, bestimmte Weisungen