Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 8. Die Rechte der Preußen. 165 
den Begriff der beseitigten Standesvorrechte gezogen 
werden dürfe“ (II. K., 8. 491). 
2. Anspruch auf Freiheit der räumlichen Bewegu 
im Inlande )). 
Das ist allein der Sinn von Art. 5: „Die persönliche 
Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und Formen, 
unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere 
eine Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz 
bestimmt.“ Während der Verfassungsrevision wurde auch 
anerkannt, daß die Legislative die Beschränkung in der 
bloßen Form der polizeilichen Verwahrung regeln dürfe. 
Über die Materie erging das Spezialgesetz zum Schutz 
der persönlichen Freiheit vom i2. Februar 1850. Seine 
Bestimmungen sind für das Gebiet des Strafprozesses er- 
setzt durch 58 112—132 R.St.P.O. Dagegen gilt noch $ 6, 
wonach die Polizei Personen zu ihrem eigenen Schutz 
oder behufs Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlich- 
keit, Sicherheit und Ruhe in Verwahrung nehmen darf; 
doch spätestens im Laufe des folgenden Tages müssen 
dieselben in Freiheit gesetzt, oder es muß das Erforder- 
liche veranlaßt werden, sie der zuständigen Behörde zu 
überweisen. 
3. Anspruch auf Freiheit der räumlichen Bewegung 
im Auslande. 
Art. 11: „Die Freiheit der Auswanderung kann von 
Staats wegen nur in bezug auf die Wehrpflicht beschränkt 
werden. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.“ 
Jetzt gehört nach Art. 4. Z. 1 R.V. „die Auswanderung 
nach außerdeutschen Ländern“ zur Reichskompetenz. 
4. Anspruch auf Unverletzlichkeit des Eigentums 
an Sachen (nicht an Rechten!) gegenüber staatlicher 
Expropriation. 
Darauf geht allein Art. 9: „Das Eigentum ist un- 
verletzliich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen 
Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenig- 
stens Torläufig festzustellende Entschädigung nach Maöb- 
abe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.“ 
ierzu erging das Gesetz über die Enteignung von Grund- 
eigentum vom 11. Juni 1874. Andererseits verpönt der 
Verfassungsgesetzgeber als „geradezu“ unvereinbar mit 
1) Zur Auslegung von Art.5 und 9s. jetzt Hubrich 
im Archiv f. Rechts- und Wirtschaftsphilosophie. Bd.2,8.10.
	        
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