$ 8. Die Rechte der Preußen. 165
den Begriff der beseitigten Standesvorrechte gezogen
werden dürfe“ (II. K., 8. 491).
2. Anspruch auf Freiheit der räumlichen Bewegu
im Inlande )).
Das ist allein der Sinn von Art. 5: „Die persönliche
Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und Formen,
unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere
eine Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz
bestimmt.“ Während der Verfassungsrevision wurde auch
anerkannt, daß die Legislative die Beschränkung in der
bloßen Form der polizeilichen Verwahrung regeln dürfe.
Über die Materie erging das Spezialgesetz zum Schutz
der persönlichen Freiheit vom i2. Februar 1850. Seine
Bestimmungen sind für das Gebiet des Strafprozesses er-
setzt durch 58 112—132 R.St.P.O. Dagegen gilt noch $ 6,
wonach die Polizei Personen zu ihrem eigenen Schutz
oder behufs Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlich-
keit, Sicherheit und Ruhe in Verwahrung nehmen darf;
doch spätestens im Laufe des folgenden Tages müssen
dieselben in Freiheit gesetzt, oder es muß das Erforder-
liche veranlaßt werden, sie der zuständigen Behörde zu
überweisen.
3. Anspruch auf Freiheit der räumlichen Bewegung
im Auslande.
Art. 11: „Die Freiheit der Auswanderung kann von
Staats wegen nur in bezug auf die Wehrpflicht beschränkt
werden. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.“
Jetzt gehört nach Art. 4. Z. 1 R.V. „die Auswanderung
nach außerdeutschen Ländern“ zur Reichskompetenz.
4. Anspruch auf Unverletzlichkeit des Eigentums
an Sachen (nicht an Rechten!) gegenüber staatlicher
Expropriation.
Darauf geht allein Art. 9: „Das Eigentum ist un-
verletzliich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen
Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenig-
stens Torläufig festzustellende Entschädigung nach Maöb-
abe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.“
ierzu erging das Gesetz über die Enteignung von Grund-
eigentum vom 11. Juni 1874. Andererseits verpönt der
Verfassungsgesetzgeber als „geradezu“ unvereinbar mit
1) Zur Auslegung von Art.5 und 9s. jetzt Hubrich
im Archiv f. Rechts- und Wirtschaftsphilosophie. Bd.2,8.10.