166 $ 8. Die Rechte der Preußen.
dem Begriff des „Rechtsstaates“ das Institut der Lehen
(Rauer, Prot. S. 126, Der Art. 40 (Fassung des Ges.
5. Juni 1852) untersagt die Errichtung von Lehen und
schreibt die Auflösung des bezüglich der vorhandenen
Lehen noch bestehenden Lehnsverbandes durch gesetz-
liche Anordnung vor. Nur auf die Thronlehen und die
außerhalb des Staates liegenden Lehen sollte diese Be-
stimmung keine Anwendung finden (Art. 41, Die an-
iangs projektierte Beseitigung der Fideikommisse unter-
ieb.
5. Anspruch auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(my house my castle).
Art. 6: „Die Wohnung ist unverletzlich. Das Ein-
dringen in dieselbe und aussuchungen sowie die Be-
schlagnahme von Briefen und Papieren sind nur in den
esetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet.“ Der
eschlagnahme der „Briefe und Papiere“ ist in der ge-
schehenen Weise gedacht, weil erwogen wurde, daß die-
selbe „nicht nur als Akzessorium einer Haussuchung oder
Verhaftung“ , sondern auch als isolierte Maßregel ın Be-
tracht kommen könne und daher das bloß zu diesem
Zweck erforderliche Eindringen in die Wohnung auch
hinsichtlich der Fälle und Formen der gesetzlichen Ord-
nung bedürfe (I. K., S. 651). Dem Schutz des „Haus-
rechts“ dienen die $$ 123, 124, 342 R.St.G.B. Über
„Beschlagnahme und Durchsuchung“ disponieren jetzt
88 9—111 R.St.P.O., $ 121 R.K.O. Gültig noch Gesetz
vom 12. Februar 1850: $7. „In eine Wohnung darf wider
den Willen des Inhabers niemand eindringen, außer auf
Grund einer aus amtlicher Eigenschaft folgenden Befug-
nis odes eines von einer gesetzlich dazu ermächtigten
Behörde erteilten Auftrages“. $ 9. „Das Verbot, in eine
Wohnung zur Nachtzeit einzudringen, begreift nicht die
Fälle einer Feuers- oder Wasser+not, einer Lebensgefahr
oder eines aus dem Innern der Wohnung hervorgegangenen
Ansuchens.“
6. Anspruch auf rechtliche Beurteilung durch den
gesetzlichen Richter.
Art. 7: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter
entzogen werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche
Kommissionen sind unstatthaft.“ Damit ist es für un-
zulässig erklärt, „für einzelne Fälle durch eine Ver-
waltungsmaßregel Gerichte einzusetzen oder außerordent-
liche Kommissionen an Stelle der Gerichte anzuordnen;
das Gesetz soll vielmehr im voraus bestimmen, in welchen