Full text: Preußisches Staatsrecht.

166 $ 8. Die Rechte der Preußen. 
dem Begriff des „Rechtsstaates“ das Institut der Lehen 
(Rauer, Prot. S. 126, Der Art. 40 (Fassung des Ges. 
5. Juni 1852) untersagt die Errichtung von Lehen und 
schreibt die Auflösung des bezüglich der vorhandenen 
Lehen noch bestehenden Lehnsverbandes durch gesetz- 
liche Anordnung vor. Nur auf die Thronlehen und die 
außerhalb des Staates liegenden Lehen sollte diese Be- 
stimmung keine Anwendung finden (Art. 41, Die an- 
iangs projektierte Beseitigung der Fideikommisse unter- 
ieb. 
5. Anspruch auf Unverletzlichkeit der Wohnung 
(my house my castle). 
Art. 6: „Die Wohnung ist unverletzlich. Das Ein- 
dringen in dieselbe und aussuchungen sowie die Be- 
schlagnahme von Briefen und Papieren sind nur in den 
esetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet.“ Der 
eschlagnahme der „Briefe und Papiere“ ist in der ge- 
schehenen Weise gedacht, weil erwogen wurde, daß die- 
selbe „nicht nur als Akzessorium einer Haussuchung oder 
Verhaftung“ , sondern auch als isolierte Maßregel ın Be- 
tracht kommen könne und daher das bloß zu diesem 
Zweck erforderliche Eindringen in die Wohnung auch 
hinsichtlich der Fälle und Formen der gesetzlichen Ord- 
nung bedürfe (I. K., S. 651). Dem Schutz des „Haus- 
rechts“ dienen die $$ 123, 124, 342 R.St.G.B. Über 
„Beschlagnahme und Durchsuchung“ disponieren jetzt 
88 9—111 R.St.P.O., $ 121 R.K.O. Gültig noch Gesetz 
vom 12. Februar 1850: $7. „In eine Wohnung darf wider 
den Willen des Inhabers niemand eindringen, außer auf 
Grund einer aus amtlicher Eigenschaft folgenden Befug- 
nis odes eines von einer gesetzlich dazu ermächtigten 
Behörde erteilten Auftrages“. $ 9. „Das Verbot, in eine 
Wohnung zur Nachtzeit einzudringen, begreift nicht die 
Fälle einer Feuers- oder Wasser+not, einer Lebensgefahr 
oder eines aus dem Innern der Wohnung hervorgegangenen 
Ansuchens.“ 
6. Anspruch auf rechtliche Beurteilung durch den 
gesetzlichen Richter. 
Art. 7: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter 
entzogen werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche 
Kommissionen sind unstatthaft.“ Damit ist es für un- 
zulässig erklärt, „für einzelne Fälle durch eine Ver- 
waltungsmaßregel Gerichte einzusetzen oder außerordent- 
liche Kommissionen an Stelle der Gerichte anzuordnen; 
das Gesetz soll vielmehr im voraus bestimmen, in welchen
	        
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