Full text: Preußisches Staatsrecht.

168 $ 8. Die Rechte der Preußen. 
Strafen dafür soll daher auch „nicht in einem besonderen 
Preßgesetz, sondern in den allgemeinen Strafgesetzen er- 
folgen“ (II. K., 8. 680; I. K., S. 1278). Jetzt gilt auf 
Grund von Art. 4., Z. 16 R.V. das Reichsgesetz über die 
Presse vom 7. Mai 1874. 
9, Petitionsrecht. 
Art. 32: „Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. 
Petitionen unter einem Gesamtnamen sind nur Behörden 
und Korporationen gestattet.“ Petition bezeichnet im 
allgemeinen Bitte, Begehren, Antrag, insbesondere aber 
das auf Abstellung einer bereits vorliegenden Ungerechtig- 
keit oder Unbilligkeit gerichtete Begehren (Beschwerde). 
Als Adressaten kommen die vorgesetzten Behörden, das 
Staatsoberhaupt, die beiden Kammern in Betracht. Doch 
darf nach Art. 81, S. 2 „niemand den Kammern oder 
einer derselben in Person eine Bittschrift oder Adresse 
überreichen“. Die Adresse ist von der Petition ver- 
schieden. „Sie geht stets von mehreren aus und gibt der 
politischen Gesinnung der Unterzeichner Ausdruck, ohne 
notwendig eine Bitte zu enthalten“ (v. Roenne). „Jede 
Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die 
Minister überweisen und von denselben Auskunft über 
eingehende Beschwerden verlangen“ (Art. 81, 8.3. Hier- 
mit ist durch die Verfassung selbst unter der Voraus- 
setzung einer Beschwerde eine unbedingte rechtliche 
Antwortpflicht der Minister statuiert, die sich übrigens 
auch darauf erstreckt, was von seiten des Ministers auf 
den Überweisungsbeschluß der Kammer veranlaßt worden. 
Das Petitionieren der Behörden und der Korporationen, 
denen hierbei allein die Benutzung eines Gesamtnamens 
gestattet ist, hat sich auf Gegenstände ihres Wirkungs- 
eises zu beschränken; anderenfalls hat die zuständige 
Behörde sie in die gehörigen Grenzen zurückzuweisen 
(vgl. II. K., S. 633). Eine Schranke des Petitionsrechts 
ildet die verfassungsmäßige Unabhängigkeit der Gerichte 
(Art. 86), andererseits kommt $ 19 R.St.G.B. in Betracht. 
10. Anspruch auf Unverletzlichkeit des Brief- 
geheimnisses. 
Art. 33: „Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die 
bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen 
notwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebun 
festzustellen.“ Gegenstand des Briefgeheimnisses ist nac 
der Natur der Sache nur, was infolge Verschlusses der 
Kenntnisnahme durch die Nichtadressaten entzogen sein 
soll, und in diesem Sinne sind zur Achtung des Geheim- 
nisses nicht bloß die Postbeamten, sondern auch an sich
	        
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