Full text: Preußisches Staatsrecht.

170 8 8. Die Rechte der Preußen. 
eglaubt,“ dies Recht im allgemeinen durch Anordnungen 
auernder Natur (z. B. durch Festsetzung eines Mitglieder- 
maximums) zu beschränken, ja derartige Vereinigungen 
selbst vorübergehend zu verbieten (II. K., S. 633). — Die 
Detailregulierung brachte die „Verordnung“ (recte Gesetz) 
über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und 
Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- 
und Vereinigungsrechte vom 14. März 1850. Auf Grund 
von Art. 4, Z. 16 R.V. ist aber nunmehr das Reichs- 
vereinsgesetz vom 19. April 1903 ergangen: $ 1. 
„Alle Reichsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken, 
die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine zu 
bilden und sich zu versammeln. Dieses Recht unterliegt 
polizeilich nur den in diesem Gesetz und anderen Beichs- 
gesetzen enthaltenen Beschränkungen. Die allgemeinen 
sicherheitspolizeilichen Bestimmungen des Landesrechts 
finden Anwendung, soweit es sich um die Verhütung 
unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der 
Teilnehmer an einer Versammlung handelt.“ 33: „Jeder 
Verein, der eine Einwirkung auf politische Angelegen- 
heiten bezweckt (politischer Verein), muß einen Vorstand 
und eine Satzung haben.“ $ 7: „Öffentliche Versamm- 
lungen unter freiem Himmel und Aufzüge auf öffent- 
lichen Straßen oder Plätzen bedürfen der Genehmigung 
der Polizeibehörde“ $ 10: „Jede öffentliche politische 
Versammlung muß einen Leiter haben. Der Leiter oder, 
solange dieser nicht bestellt ist, der Veranstalter hat für 
Ruhe und Ordnung in der Versammlung zu sorgen. Er 
ist befugt, die Versammlung für aufgelöst zu erklären.“ 
$ 12: „Die Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen 
sind in deutscher Sprache zu führen.* 8 24: „Unberührt 
bleiben die Vorschriften des Landesrechts über kirchliche 
und religiöse Vereine und Versammlungen, sowie über 
geistliche Orden und Kongregationen; in bezug auf Ver- 
eine und Versammlungen für die Zeiten der Kriegsgefahr, 
des Krieges, des erklärten Kriegs- (Belagerungs-) Zu- 
standes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) “ 
12. Anspruch auf Religionsfreiheit. Art. 12: „Die 
Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung 
zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der ge- 
meinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung 
wird gewährleistet.“ Hierdurch ist die Religionsfreiheit 
in drei Ausläufern: a) in der persönlichen Glaubens- 
und Gewissensfreiheit; b) in der Freiheit der Bildung 
religiöser Vereinigungen; c) in der Freiheit der gemein-
	        
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