170 8 8. Die Rechte der Preußen.
eglaubt,“ dies Recht im allgemeinen durch Anordnungen
auernder Natur (z. B. durch Festsetzung eines Mitglieder-
maximums) zu beschränken, ja derartige Vereinigungen
selbst vorübergehend zu verbieten (II. K., S. 633). — Die
Detailregulierung brachte die „Verordnung“ (recte Gesetz)
über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und
Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs-
und Vereinigungsrechte vom 14. März 1850. Auf Grund
von Art. 4, Z. 16 R.V. ist aber nunmehr das Reichs-
vereinsgesetz vom 19. April 1903 ergangen: $ 1.
„Alle Reichsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken,
die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine zu
bilden und sich zu versammeln. Dieses Recht unterliegt
polizeilich nur den in diesem Gesetz und anderen Beichs-
gesetzen enthaltenen Beschränkungen. Die allgemeinen
sicherheitspolizeilichen Bestimmungen des Landesrechts
finden Anwendung, soweit es sich um die Verhütung
unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der
Teilnehmer an einer Versammlung handelt.“ 33: „Jeder
Verein, der eine Einwirkung auf politische Angelegen-
heiten bezweckt (politischer Verein), muß einen Vorstand
und eine Satzung haben.“ $ 7: „Öffentliche Versamm-
lungen unter freiem Himmel und Aufzüge auf öffent-
lichen Straßen oder Plätzen bedürfen der Genehmigung
der Polizeibehörde“ $ 10: „Jede öffentliche politische
Versammlung muß einen Leiter haben. Der Leiter oder,
solange dieser nicht bestellt ist, der Veranstalter hat für
Ruhe und Ordnung in der Versammlung zu sorgen. Er
ist befugt, die Versammlung für aufgelöst zu erklären.“
$ 12: „Die Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen
sind in deutscher Sprache zu führen.* 8 24: „Unberührt
bleiben die Vorschriften des Landesrechts über kirchliche
und religiöse Vereine und Versammlungen, sowie über
geistliche Orden und Kongregationen; in bezug auf Ver-
eine und Versammlungen für die Zeiten der Kriegsgefahr,
des Krieges, des erklärten Kriegs- (Belagerungs-) Zu-
standes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) “
12. Anspruch auf Religionsfreiheit. Art. 12: „Die
Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung
zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der ge-
meinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung
wird gewährleistet.“ Hierdurch ist die Religionsfreiheit
in drei Ausläufern: a) in der persönlichen Glaubens-
und Gewissensfreiheit; b) in der Freiheit der Bildung
religiöser Vereinigungen; c) in der Freiheit der gemein-