Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 8. Die Rechte der Preußen. 171 
bamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung 
unter den besonderen Schutz der Verfassung gestellt, 
wobei ausdrücklich die Verwandlung des Wortes „ge- 
währleistet“ in „anerkannt“ abgelehnt wurde, „weil in 
jenem Ausdruck ein positiver Schutz verheißen, in dem 
anderen dagegen mehr nur eine negative Duldung aus- 
gesprochen werde, und kein Grund vorliege, die letztere 
an die Stelle des ersteren zu setzen.“ Die persönliche 
Glaubens- und Gewissensfreiheit war der preußischen 
Gesetzgebung ein längst bekannter Grundsatz. „Wohl 
aber gehörte die Zulassung neuer Religionsgesell- 
schaften, die Prüfung der Grundsätze und die Fest- 
stellung der Befugnisse derselben zu den Hoheitsrechten 
des Staates“ (I. K., S. 94; $ 10f., I 11 A.L.R.). Im 
Gegensatz hierzu gibt der Staat nunmehr die Religions- 
freiheit auch nach b und c frei. Freilich soll die reli- 
giöse Assoziation dabei den allgemeinen Verfassungs- 
normen über das Versammlungs- und Vereinsrecht 
(d. h. „Art. 30 u. 31°) folgen, andererseits macht der 
Art. 13 den Erwerb der Korporationsrechte für die 
Religionsgesellschaften und geistlichen Gesellschaften, 
die solche noch nicht beim Inkrafttreten der Verfassung 
besitzen, von spezialgesetzlicher Verleihung abhängig. 
Die Kodifikation des B.G.B. hat die Fortdauer des 
Art. 13 nicht berührt (Art. 84 E.G.). Korporationsrechte 
besitzen gegenwärtig a) die Religionsgesellschaften der 
drei hergebrachten christlichen Hauptkonfessionen (mit 
Einschluß der Altkatholiken Ges. 4. Juli 1875), welche 
in der neueren Gesetzessprache allein als Kirchen oder 
christliche Kirchen bezeichnet werden; b) die Alt- 
lutheraner (Generalkonzession 23. Juli 1845); c) die 
Mennoniten (Ges. v. 12. Juni 1874); d) die Baptisten 
(Ges. v. 7. Juli 1875); e) die jüdischen Synagogen- 
gemeinden (Ges. v. 23. Juli 1847); f) die Herrnhuter 
(Geeneralkonzession 7. Mai 1746). Religionsgesellschaften 
ohne Korporationsrechte sind die Irvingianer, Nazarener,
	        
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