10 $1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates.
verfassung bestätigt, wie sie nach dem Wehlauer Ver-
trag durch den Ausgleich mit seinem Vater festgestellt
war. Doch wurden auf sein Geheiß bereits seit 1705
Landtage behufs der Steuerbewilligung in Preußen nicht
mehr abgehalten. König Friedrich Wilhelm I. setzte
sich aber über das durch den Wehlauer Vertrag be-
gründete eventuelle Heimfallsrecht Polens frei hinweg.
Eine Eventualhuldigung der preußischen Stände vor
polnischen Spezialgesandten hatte zwar noch Ende
Mai 16% bei Gelegenheit der Kurfürst Friedrich III.
geleisteten Huldigung stattgefunden. Dagegen ließ
Friedrich Wilhelm I. sofort nach seiner Thronbesteigung
sich in aller Hast von den preußischen Ständen in
Königsberg huldigen, damit Polen mit der Entsendung
von Spezialgesandten zur Entgegennahme der Eventual-
huldigung zu spät komme, und seinem Beispiel folgte
Friedrich II. Nicht umsonst hatte Friedrich Wilhelm I.
in seiner Instruktion von 1722 seinem Sukzessor ge-
raten, „sich in Preußen huldigen zu lassen in der ge-
schwindigkeit, das Kein Polnischer Magnaht dabey er-
scheine; sondern ist ein Polnischer Magnaht dabey, ist
eine schlimme consequance“. Die fortschreitende An-
archie in Polen ließ darauf jede Besorgnis, daß die
Hohenzollerndynastie von dort aus in dem Besitz des
„souveränen“ Preußen gestört werden könne, schwinden,
und gab Friedrich II. wie dessen Nachfolger selbst
die Gelegenheit zu umfassenden territorialen Ergän-
zungen der Hohenzollernmonarchie.
Nach dem Westfälischen Frieden konnte die deutsche
Publizistik das durch jenen garantierte jus territoriale
der Reichsstände zwar wegen der unleugbaren Über-
ordnung des Reichswillens streng genommen nicht als
majestas bezeichnen, wohl aber erlaubten die obwalten-
den Rechts- und tatsächlichen Machtverhältnisse die
Charakterisierung der reichsständischen Landeshoheit
als majestatis aemula. Schon diese Qualifizierung der