Full text: Preußisches Staatsrecht.

10 $1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 
verfassung bestätigt, wie sie nach dem Wehlauer Ver- 
trag durch den Ausgleich mit seinem Vater festgestellt 
war. Doch wurden auf sein Geheiß bereits seit 1705 
Landtage behufs der Steuerbewilligung in Preußen nicht 
mehr abgehalten. König Friedrich Wilhelm I. setzte 
sich aber über das durch den Wehlauer Vertrag be- 
gründete eventuelle Heimfallsrecht Polens frei hinweg. 
Eine Eventualhuldigung der preußischen Stände vor 
polnischen Spezialgesandten hatte zwar noch Ende 
Mai 16% bei Gelegenheit der Kurfürst Friedrich III. 
geleisteten Huldigung stattgefunden. Dagegen ließ 
Friedrich Wilhelm I. sofort nach seiner Thronbesteigung 
sich in aller Hast von den preußischen Ständen in 
Königsberg huldigen, damit Polen mit der Entsendung 
von Spezialgesandten zur Entgegennahme der Eventual- 
huldigung zu spät komme, und seinem Beispiel folgte 
Friedrich II. Nicht umsonst hatte Friedrich Wilhelm I. 
in seiner Instruktion von 1722 seinem Sukzessor ge- 
raten, „sich in Preußen huldigen zu lassen in der ge- 
schwindigkeit, das Kein Polnischer Magnaht dabey er- 
scheine; sondern ist ein Polnischer Magnaht dabey, ist 
eine schlimme consequance“. Die fortschreitende An- 
archie in Polen ließ darauf jede Besorgnis, daß die 
Hohenzollerndynastie von dort aus in dem Besitz des 
„souveränen“ Preußen gestört werden könne, schwinden, 
und gab Friedrich II. wie dessen Nachfolger selbst 
die Gelegenheit zu umfassenden territorialen Ergän- 
zungen der Hohenzollernmonarchie. 
Nach dem Westfälischen Frieden konnte die deutsche 
Publizistik das durch jenen garantierte jus territoriale 
der Reichsstände zwar wegen der unleugbaren Über- 
ordnung des Reichswillens streng genommen nicht als 
majestas bezeichnen, wohl aber erlaubten die obwalten- 
den Rechts- und tatsächlichen Machtverhältnisse die 
Charakterisierung der reichsständischen Landeshoheit 
als majestatis aemula. Schon diese Qualifizierung der
	        
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