172 $ 8. Die Rechte der Preußen.
Quäker, freieGemeinden,Deutschkatholiken,Philipponen.
A.L.R. $ 939, II 11: „Unter geistlichen Gesellschaften,
deren Mitglieder sich mit anderen Religionsübungen
als der Seelsorge hauptsächlich beschäftigen, werden
die vom Staat aufgenommenen Stifter, Klöster und
Orden verstanden.“
In Konsequenz des Grundsatzes der Religions-
freiheit ist trotz des Art. 4 im Art. 12, S. 2 noch ein-
mal ausdrücklich „der Genuß der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte für unabhängig von dem
religiösen Bekenntnis“ erklärt. Die Staatsregierung
gab in der ersten Zeit nach der Verfassung dieser
Bestimmung vermittelst restriktiver Interpretation
praktisch nur eine eingeschränkte Anwendung, und erst
später erkannte sie in ihr eine unmittelbar wirkende
Norm. Den gleichen Grundgedanken hat sodann das
Reichsgesetz vom 3. Juli 1869, betr. die Gleichberechti-
gung der Konfessionen in bürgerlicher und staats-
bürgerlicher Beziehung, ausgesprochen:
„Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des
religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen
der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden
hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung
zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung
und zur Bekleidung öffentlicher Amter vom religiösen
Bekenntnisse unabhängig sein.“
Ein wichtiges Korrelat der garantierten Religions-
freiheit enthält aber:
a) Art. 12, 9.3: „Den bürgerlichen und staatsbürger-
lichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religions-
freiheit kein Abbruch geschehen.“ ıerzu bemerkte
bereits Kultusminister v. Ladenberg in einer Denkschrift
vom ö. Dezember 1848: „Sollte z. B. künftig eine Religions-
gesellschaft zum Verderben des heranwachsenden Ge-
schlechtes unsittliche Lehren verbreiten, sollte sie unter
dem Scheine der Religion die Verfassung des Staates an-
greifen, oder sollte sie die neben ihr stehenden Gemein-
schaften in ihrem verfassungsmäßigen Rechte kränken,
oder unter dem Vorwande der Religionstibung den öffent-