Full text: Preußisches Staatsrecht.

176 8 8. Die Rechte der Preußen. 
Abg. Kisker I, Kammer, S. 1040: „Das, was man auch 
wohl die akademische Freiheit im Gegensatz der Schulen 
und Gymnasien nennt, wird durch den Artikel gewähr- 
leistet, und solchen Maßregeln wird dadurch Grenze ge- 
setzt, wie wir sie in früheren Zeiten als Versuche, zu be- 
stimmen, wie auf Universitäten gelehrt werden und 
welche Richtung die Wissenschaft nehmen solle, kennen 
elernt haben. Tch erinnere hier an den Inhalt der Karls- 
Bader Beschlüsse vom 9. und 19. August 1819, an die ge- 
heimen Wiener Konferenzbeschlüsse vom 12. Juni 1834, 
an das Verbot des Besuchs fremder Universitäten vom 
11. September 1834. Meine Herren! Lassen Sie der 
Wissenschaft, den rein wissenschaftlichen Forschungen 
und deren Lehre freien Spielraum ; seien Sie aber um so 
strenger gegen die Lehrer der Jugend bei der Erziehung 
in den Schulen und Gymnasien,. deren Zweck nicht ist, 
die Konsequenzen der Wissenschaften zu ziehen und zu 
verfolgen, sondern das Individuum geistig heranzubilden ; 
da sind Beschränkungen am Ort“ A. K., S. 1038, 1040); 
ähnlich Abg. Eckstein II. Kammer $. 1218. 
Im Anschluß an das Grundrecht der Unterrichts- 
freiheit gibt die Verfassung aber in den Art. 21, 23, 24, 
25 noch einige allgemeine Grundzüge über die künftige 
Organisation des Unterrichtswesens: 
a) „Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche 
Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren 
Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen 
nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffent- 
lichen Volksschulen vorgeschrieben ist.“ Art. 21. b) „Alle 
öffentlichen undPrivatunterrichts- und Erziehungsanstalten 
stehen unter der Aufsicht vom Staat ernannter Behörden. 
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten 
der Staatsdiener.*“ Art. 23. c) „Bei der Einrichtung der 
öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhält- 
nisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unter- 
richt in der Volksschule leiten die betreffenden Religions- 
esellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten 
er Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, 
unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden, 
aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen 
Volksschulen an.“ Art. 24. d) „Die Mittel zur Errichtung, 
Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volks- 
schulen werden von den Gemeinden und, im Falle des 
nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom 
Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln be- 
ruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. Der
	        
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