Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 8. Die Rechte der Preußen. 179 
die Befugnis zu einseitiger Rechtsetzung contra und 
praeter legem auf dem Gebiete von Schule und Unter- 
richt eingebüßt; diese Gebiete sind nunmehr dem all- 
gemeinen Prinzip des Art. 62 über die potestas legis- 
latoria unterstellt. Die Art. 20-25 sind zwar noch 
weiter bis zur Emanation der einschlägigen Ausführungs- 
gesetzgebung für suspendiert erklärt, andererseits 
bilden sie für diese die verfassungsmäßige, nur unter 
Beobachtung von Art. 107 aufzugebende Richtschnur, 
Bis zu dieser Ausführungsgesetzgebung soll „das 
geltende Recht“, d. h. welches beim Inkrafttreten der 
lex Schiffer selbst bestand, erhalten bleiben, selbst- 
verständlich, bis es auf dem Wege abgeändert wird, 
welchen die Rechtsordnung an sich für Rechtsnormen 
der gerade fraglichen Art vorsieht. 
14. Anspruch auf gleichmäßig-gerechte Heranziehung 
zur Wehrpflicht. 
Art. 34: „Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Um- 
fang und die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz.“ 
Jetzt gehört das Militärwesen des Reichs und die Kriegs- 
marine nach Art. 4, Z. 14 R.V. zur Reichskompetenz. 
Art. 57 R.V.: „Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann 
sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.“ 
Das Reichsrecht beläßt indessen den Einzelstaaten die 
Selbstverwaltung ihrer Kontingente, und es gibt daher 
noch eine preußische Armeeverwaltung, ein preußisches 
Kriegsministerium, das allerdings in mancher Hinsicht 
die Aufgaben eines Reichskriegsministeriums erfüllt. 
Art. 36: „Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung 
innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in 
den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen und 
auf Requisition der Zivilbehörde verwendet werden.“ 
Einschlägige Normen z.B. Verordnung vom 26. Dezember 
1808 und G.A. für die Regierungen vom 31. Dezember 1825; 
& 150, I 24 A.G.O. nebst $ 179 Anhang; Verordnung zur 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der dem 
Gesetze schuldigen Achtung vom 17. August 1835. Das 
zum Beistande einer Zivilbehörde kommandierte Militär 
bzw. dessen Befehlshaber hat aber selbst zu beurteilen, 
ob und in welcher Art zur Waffenanwendung geschritten 
werden soll; die Zivilbehörde aber muß Gegenstand und 
Zweck, wozu sie die militärische Hilfe verlangt, so be- 
12*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.