$ 8. Die Rechte der Preußen. 179
die Befugnis zu einseitiger Rechtsetzung contra und
praeter legem auf dem Gebiete von Schule und Unter-
richt eingebüßt; diese Gebiete sind nunmehr dem all-
gemeinen Prinzip des Art. 62 über die potestas legis-
latoria unterstellt. Die Art. 20-25 sind zwar noch
weiter bis zur Emanation der einschlägigen Ausführungs-
gesetzgebung für suspendiert erklärt, andererseits
bilden sie für diese die verfassungsmäßige, nur unter
Beobachtung von Art. 107 aufzugebende Richtschnur,
Bis zu dieser Ausführungsgesetzgebung soll „das
geltende Recht“, d. h. welches beim Inkrafttreten der
lex Schiffer selbst bestand, erhalten bleiben, selbst-
verständlich, bis es auf dem Wege abgeändert wird,
welchen die Rechtsordnung an sich für Rechtsnormen
der gerade fraglichen Art vorsieht.
14. Anspruch auf gleichmäßig-gerechte Heranziehung
zur Wehrpflicht.
Art. 34: „Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Um-
fang und die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz.“
Jetzt gehört das Militärwesen des Reichs und die Kriegs-
marine nach Art. 4, Z. 14 R.V. zur Reichskompetenz.
Art. 57 R.V.: „Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann
sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.“
Das Reichsrecht beläßt indessen den Einzelstaaten die
Selbstverwaltung ihrer Kontingente, und es gibt daher
noch eine preußische Armeeverwaltung, ein preußisches
Kriegsministerium, das allerdings in mancher Hinsicht
die Aufgaben eines Reichskriegsministeriums erfüllt.
Art. 36: „Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung
innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in
den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen und
auf Requisition der Zivilbehörde verwendet werden.“
Einschlägige Normen z.B. Verordnung vom 26. Dezember
1808 und G.A. für die Regierungen vom 31. Dezember 1825;
& 150, I 24 A.G.O. nebst $ 179 Anhang; Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der dem
Gesetze schuldigen Achtung vom 17. August 1835. Das
zum Beistande einer Zivilbehörde kommandierte Militär
bzw. dessen Befehlshaber hat aber selbst zu beurteilen,
ob und in welcher Art zur Waffenanwendung geschritten
werden soll; die Zivilbehörde aber muß Gegenstand und
Zweck, wozu sie die militärische Hilfe verlangt, so be-
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