180 $ 8. Die Rechte der Preußen.
stimmt angeben, daß das Militär seine Anordnungen mit
Zuverlässigkeit treffen kann ($ 8, Ges. v. 20. März 1837).
Das Erfordernis der Requisition der Zivilbehörde entfällt
in den vom Gesetz bestimmten Ausnahmen (8. 2, Art. 36),
d. h. wenn mit oder ohne Erklärung des Belagerungs-
zustandes der Art. 36 zeit- und distriktsweise außer Kraft
esetzt ist (Art. 111; Ges. v. 4. Juni 1851). Von vornherein
eschrärkte der Art. 38 das Versammlungsrecht der be-
waffneten Macht durch das Verbot, in oder außer dem
Dienst zu beratschlagen oder sich anders als auf Befehl
zu versammeln; auch wurden Versammlungen und Ver-
eine der Landwehr zur Beratung militärischer Ein-
richtungen, Befehle und Anordnungen, selbst wenn sie
nicht zusammenberufen war, untersagt. Überhaupt sollten
(Art. 39) auf das Heer die in den Art. 5, 6, 29, 30 und 32
enthaltenen Bestimmungen nur insoweit Anwendung
finden, als die militärischen Gesetze und Disziplinar-
vorschriften nicht entgegenständen.
Auf eine unzutreffende Auslegung der Grundrechts-
artikel stützt Arndt mit seine „Enumerationstheorie“,
nach welcher das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt
(Art. 62) durch die besonderen Verweisungen auf ge-
setzgeberische Anordnungen, die sich in den einzelnen
Grundrechtsartikeln und an anderen Verfassungsstellen
befinden, abgesteckt sein soll. Dabei deutet er freilich
den „Freiheits“- und „Eigentums“-Begriff in den Art. 5, 9
im weitesten naturrechtlichen, überhaupt alle mensch-
lichen Willensäußerungen in sich fassenden Sinn. Die
objektive Fassung und die Entstehungsgeschichte der
Art. 5 und 9 zeigen aber gerade, daß man hier an
engere Begriffe gedacht hat, bei Art. 5 nur an die
Freiheit der räumlichen Bewegung der Person und
beim Art. 9 nur an das Eigentum an Sachen. Daher
führt die „Enumerationstheorie*“ zu schlechthin un-
anneh mbaren Resultaten. Im Begriff der gesetzgebenden
Gewalt nach Art. 62 liegt es zwar schon an und für
sich, daß sie normierend an die im weitesten Sinn zu
nehmende Freiheits- und Eigentumssphäre der Individuen
herantritt. Aber aus diesem weitesten Freiheits- und
Eigentumsbegriff haben die Grundrechtsartikel gewisse