Full text: Preußisches Staatsrecht.

180 $ 8. Die Rechte der Preußen. 
stimmt angeben, daß das Militär seine Anordnungen mit 
Zuverlässigkeit treffen kann ($ 8, Ges. v. 20. März 1837). 
Das Erfordernis der Requisition der Zivilbehörde entfällt 
in den vom Gesetz bestimmten Ausnahmen (8. 2, Art. 36), 
d. h. wenn mit oder ohne Erklärung des Belagerungs- 
zustandes der Art. 36 zeit- und distriktsweise außer Kraft 
esetzt ist (Art. 111; Ges. v. 4. Juni 1851). Von vornherein 
eschrärkte der Art. 38 das Versammlungsrecht der be- 
waffneten Macht durch das Verbot, in oder außer dem 
Dienst zu beratschlagen oder sich anders als auf Befehl 
zu versammeln; auch wurden Versammlungen und Ver- 
eine der Landwehr zur Beratung militärischer Ein- 
richtungen, Befehle und Anordnungen, selbst wenn sie 
nicht zusammenberufen war, untersagt. Überhaupt sollten 
(Art. 39) auf das Heer die in den Art. 5, 6, 29, 30 und 32 
enthaltenen Bestimmungen nur insoweit Anwendung 
finden, als die militärischen Gesetze und Disziplinar- 
vorschriften nicht entgegenständen. 
Auf eine unzutreffende Auslegung der Grundrechts- 
artikel stützt Arndt mit seine „Enumerationstheorie“, 
nach welcher das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt 
(Art. 62) durch die besonderen Verweisungen auf ge- 
setzgeberische Anordnungen, die sich in den einzelnen 
Grundrechtsartikeln und an anderen Verfassungsstellen 
befinden, abgesteckt sein soll. Dabei deutet er freilich 
den „Freiheits“- und „Eigentums“-Begriff in den Art. 5, 9 
im weitesten naturrechtlichen, überhaupt alle mensch- 
lichen Willensäußerungen in sich fassenden Sinn. Die 
objektive Fassung und die Entstehungsgeschichte der 
Art. 5 und 9 zeigen aber gerade, daß man hier an 
engere Begriffe gedacht hat, bei Art. 5 nur an die 
Freiheit der räumlichen Bewegung der Person und 
beim Art. 9 nur an das Eigentum an Sachen. Daher 
führt die „Enumerationstheorie*“ zu schlechthin un- 
anneh mbaren Resultaten. Im Begriff der gesetzgebenden 
Gewalt nach Art. 62 liegt es zwar schon an und für 
sich, daß sie normierend an die im weitesten Sinn zu 
nehmende Freiheits- und Eigentumssphäre der Individuen 
herantritt. Aber aus diesem weitesten Freiheits- und 
Eigentumsbegriff haben die Grundrechtsartikel gewisse
	        
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