$ 8. Die Rechte der Preußen. 181
Einzelbeziehungen herausgenommen und sie auch für
die Berührung durch die gewöhnliche, von dem Wege
des Art. 107 entbundene Legislative nach Art. 62 unter
eine besondere Verfassungsgarantie gebracht, indem
sie gewisse Direktiven für die Art, wie die gewöhn-
liche Gesetzgebung hier ordnend einzugreifen habe,
aufstellen’).
In der Intention des Verfassungsgesetzgebers lag
es jedenfalls, die Grundrechte an sich nur den Indivi-
duen, welche „Preußen“ im Rechtssinne seien, zu ge-
währen. Das erhellt einmal aus dem gerade von den
„Preußen“ redenden Gesetzeswortlaut, sodann aber
auch aus der durch Art. 118 entscheidend belegten
Tatsache, daß der Verfassungsgesetzgeber die Erledi-
gung des Verfassungswerkes zunächst als eine rein
preußische Angelegenheit angesehen hat. Selbst die
Rücksicht auf die etwaige deutsche Gesamtstaats-
verfassung und die dadurch sicher vermittelten Be-
ziehungen der preußischen Staatsgewalt zu den An-
gehörigen anderer deutscher Staaten stellt Art. 118 als
einen zunächst für den Inhalt der preußischen Ver-
fassungsurkunde nicht in Betracht kommenden Ge-
sichtspunkt hin.
Mit Unrecht hat man den durch die Verfassung
garantierten subjektiven öffentlichen Rechten der
„Preußen“ (droits civils und droits politiques) den
Charakter wahrer subjektiver Rechte abgesprochen.
Sie bestehen vielmehr als solche sowohl der richter-
lichen und vollziehenden Gewalt, wie der gewöhnlichen
Legislative gegenüber, und ihr Rechtsgrund ist eine
Bindung der sich in diesen Funktionen äußernden
Staatsgewalt durch den höheren verfassungsbestimmen-
den Willen des Staates zugunsten von bestimmt um-
1)S. hierzu Hubrich im Archiv für Rechts- und
Wirtschaftsphilosophie. Bd. 2, 8. 28.