$ 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 11
ihm für seine Reichsterritorien zustehenden Landes-
hoheit ließ es nun dem Großen Kurfürsten möglich er-
scheinen, sich auch hier in analoger Weise wie im
souveränen Herzogtum Preußen als den unmittelbar von
Gott verordneten”alleinigen Träger.der jura majestatica
majora zu gerieren und die Stände seiner einzelnen
Reichsterritorien nur zu einer Mitwirkung auf dem Ge-
biete des exercitium der jura majestatica majora zu
verstatten. Freilich war das Maß der Mitwirkung, auf
welches die Stände nach dem Inhalt der partikulären
Landesfundamentalgesetze Anspruch erheben konnten,
im einzelnen verschieden. Doch bot auch in den hohen-
zollernschen Reichsterritorien bei ständischem Wider-
spruch die Auffassung des Großen Kurfürsten von dem
Satz „Not kennt kein Gebot“ ıhm schließlich immer
einen Ausweg, das durchzusetzen, was seiner Angabe
nach die salus publica erforderte, was aber im Grunde
ihm einseitig beliebte. Am ehesten gelang dem Großen
Kurfürsten die Durchsetzung einer allein durch seinen
Willen bestimmten Politik noch gegenüber den kur-
brandenburgischen Ständen. In der Überzeugung, daß
je mehr Landtage stattfänden, desto mehr die landes-
herrliche Autorität geschwächt werde, ließ er die
brandenburgischen Stände zum letztenmal 1653 zu einem
allgemeinen Landtag zusammentreten. Auf diesem kam
es zu einem Kompromiß zwischen den Anforderungen
des Fürstentums und den Ansprüchen des dominieren-
den Landadels. Gegen Garantierung und Ausbau seiner
sozialen Vorrechte verstand sich der Adel, dem Großen
Kurfürsten zur Unterhaltung seines stehenden Heeres
die Kontribution auf sechs Jahre zu bewilligen. Frei-
lich nach Ablauf dieser Frist waren die brandenburgi-
schen Stände durchaus gesonnen, die Kontributions-
forderung des Kurfürsten eventuell abzulehnen. Doch
erblickte letzterer schon in dem jüngsten Reichsabschied
von 1654, nach welchem Stände und Untertanen die zur