182 8 8. Die Rechte der Preußen.
grenzten Ausschnitten der natürlichen Willensfreiheit
der „Preußen“. Der Sicherung dieser subjektiven
öffentlichen Rechte dient einmal das auf der Verfassung
beruhende Institut der Volksvertretung, welche zwar
nur eine Interessenrepräsentation des regierten Volkes,
damit aber auch der durch die Verfassung garantierten
rechtlichen Interessen der einzelnen Regierten ist
(vgl. Art. 108, Eid), und ohne deren Mitwirkung prinzi-
piell auch die gewöhnliche Legislative nicht vorwärts
gehen kann. Sodann hat auch der Einzelne schon in
dem Petitionsrecht des Art. 32 einen allgemeinen
formalen Rechtsbehelf zum Schutz seiner durch die
Verfassung garantierten Rechtssphäre, insbesondere
durch Beschwerdeführung an die selbst mit dem Recht
der Ministeranklage (Art. 61), der unbedingten Aus-
kunftsforderung gegenüber den Ministern (Art. 81) und
einer beschwerdeführenden Adresse an den König
(Art. 81) ausgestatteten Kammern.
Trotz des verfassungsmäßigen Prinzips der qualita-
tiven Rechtsgleichheit aller preußischen Staatsangehörigen
im engeren Sinn wird eine rechtliche Sonderstellung zu-
geschrieben: a) den Mitgliedern des Königlichen Hauses;
) den Mitgliedern des Hohenzollernschen Fürstenhauses
(Staatsvertrag v.7. Dezember 1849, Art.12, A.E. v. 14. August
1852); c) den Familien des hohen Adels. Zum Teil beruht
die Sonderstellung zu a und b auf Reichsrecht (z. B.
SS 375, 482 2.P.O., $ 5 E.G). Zu der Gruppe c gehören
die Familien der mittelbar gewordenen deutschen Reichs-
fürsten und Grafen, deren Besitzungen seit 1815 der
Monarchie einverleibt worden bzw. die denselben gleich-
gestellten Familien (Deklarationsgesetz v. 10. Juni 1854).
ie besitzen insbesondere (V. 21. Juni 1815, Instr. v.
30.Mai 1820): 1.Ebenbürtigkeit mit den regierenden deutschen
Fürstenhäusern; 2. die Autonomie mit Bezug auf ihre
Güter und Familienverhältnisse, jedoch nicht in Wider-
spruch mit den Landes- und Reichsgesetzen (Art. 58 E.G.
.G.B); 3. für die Familienhäupter in peinlichen Sachen
einen priyilegierten Gerichtsstand vor Austrägen ($ 4
E.G. G.V.G.).
‚ Mitglieder des Königlichen Hauses sind die Königin,
die ebenbürtige königliche Witwe, der König nach einem
Thronverzicht, alle Prinzen und Prinzessinnen, die vom