Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 9. Das konstitutionelle Königtum. 185 
Erblichkeit der Krone „in dem Mannesstamme des 
Königlichen Hauses nach dem Recht der Erstgeburt 
und der agnatischen Linealfolge* festsetzte, formell 
dem Schutz des Art. 107 unterstellt; der übrige Inhalt 
behielt die ihm bisher eigene Rechtskraft, soweit er 
nicht als „der gegenwärtigen Verfassung zuwiderlaufend‘“ 
von selbst wegfiel (Art. 109. Daß der Verfassungs- 
gesetzgeber aber in den Königlichen Hausgesetzen 
überhaupt eine über ihm stehende Rechtsordnung ge- 
sehen, ist nicht richtig. Denn dies hätte angesichts 
der Charakterisierung der Verfassungsurkunde als des 
„Staatsgrundgesetzes“, nach dessen Inhalt sich über- 
haupt die Fortdauer des vorkonstitutionellen Rechts 
regulierte, mit positiver Deutlichkeit zum Ausdruck 
gebracht werden müssen, und da solches nicht ge- 
schehen, fällt der nicht durch Art. 53 gedeckte Inhalt 
der Königlichen Hausgesetze unter die allgemeine 
Klausel des Art. 109: „alle Bestimmungen, welche der 
gegenwärtigen Verfassung zuwiderlaufen, bleiben nicht 
in Kraft“. Und da der verfassungsbestimmende Wille 
(Art. 107, 62) fortan als der höchste innerhalb des 
preußischen Staatsverbandes auftritt?), kommt eventuell 
ein agnatischer Widerspruch gegen ein die Sukzessions- 
ordnung des Art. 53 änderndes, aber den Art. 107 
wahrendes Gesetz nicht weiter in Betracht. Die 
Berufung des „Mannesstammes“ in Art. 53 bedeutet 
jedenfalls den völligen Ausschluß des „Weiberstammes“, 
d. h. der weiblichen Mitglieder des Königlichen Hauses 
samt ihrer ganzen Nachkommenschaft, — selbst wenn 
der Inhalt der Hausgesetze eine solche Folge zulassen 
könnte. Nur ein Agnat, d. h. ein männliches Glied 
des Königlichen Hauses, das ebenfalls nur von einem 
solchen abstammt (mas a mare), ist nach Art. 53 berufen. 
ı) Vom Reichswillen ist hier selbstverständlich ab- 
gesehen! 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.