$ 9. Das konstitutionelle Königtum. 185
Erblichkeit der Krone „in dem Mannesstamme des
Königlichen Hauses nach dem Recht der Erstgeburt
und der agnatischen Linealfolge* festsetzte, formell
dem Schutz des Art. 107 unterstellt; der übrige Inhalt
behielt die ihm bisher eigene Rechtskraft, soweit er
nicht als „der gegenwärtigen Verfassung zuwiderlaufend‘“
von selbst wegfiel (Art. 109. Daß der Verfassungs-
gesetzgeber aber in den Königlichen Hausgesetzen
überhaupt eine über ihm stehende Rechtsordnung ge-
sehen, ist nicht richtig. Denn dies hätte angesichts
der Charakterisierung der Verfassungsurkunde als des
„Staatsgrundgesetzes“, nach dessen Inhalt sich über-
haupt die Fortdauer des vorkonstitutionellen Rechts
regulierte, mit positiver Deutlichkeit zum Ausdruck
gebracht werden müssen, und da solches nicht ge-
schehen, fällt der nicht durch Art. 53 gedeckte Inhalt
der Königlichen Hausgesetze unter die allgemeine
Klausel des Art. 109: „alle Bestimmungen, welche der
gegenwärtigen Verfassung zuwiderlaufen, bleiben nicht
in Kraft“. Und da der verfassungsbestimmende Wille
(Art. 107, 62) fortan als der höchste innerhalb des
preußischen Staatsverbandes auftritt?), kommt eventuell
ein agnatischer Widerspruch gegen ein die Sukzessions-
ordnung des Art. 53 änderndes, aber den Art. 107
wahrendes Gesetz nicht weiter in Betracht. Die
Berufung des „Mannesstammes“ in Art. 53 bedeutet
jedenfalls den völligen Ausschluß des „Weiberstammes“,
d. h. der weiblichen Mitglieder des Königlichen Hauses
samt ihrer ganzen Nachkommenschaft, — selbst wenn
der Inhalt der Hausgesetze eine solche Folge zulassen
könnte. Nur ein Agnat, d. h. ein männliches Glied
des Königlichen Hauses, das ebenfalls nur von einem
solchen abstammt (mas a mare), ist nach Art. 53 berufen.
ı) Vom Reichswillen ist hier selbstverständlich ab-
gesehen!