Full text: Preußisches Staatsrecht.

186 3 9. Das konstitutionelle Königtum. 
Das Recht der Agnaten des Königlichen Hauses in 
Ansehung der preußischen Krone ist das Sukzessions- 
recht in abstracto. Sein Dasein ist bedingt durch Ab- 
stammung vom ersten Erwerber der Krone (primus 
acquirens). Die Abstammung muß sein: 1. eine leib- 
liche; Adoptivkinder sind ausgeschlossen; 2. eine ehe- 
liche, begründet durch lauter eheliche Zeugungen bis 
zum ersten Erwerber hinauf; Legitimation weder per 
subsequens matrimonium, noch per rescriptum principis 
genügt bei unehelichen Kindern. Die die Abstammung 
vermittelnden Ehen müssen sämtlich a) hausgesetzlich 
konsentierte, d. h. vom Familienoberhaupt, dem König, 
besonders genehmigte und b) ebenbürtige sein. Die 
Forderung der Ebenbürtigkeit beruht auf der Haus- 
verfassung und dem gemeinen Privatfürstenrecht, 
welche folgende Geschlechter als dem Königlichen 
Hause ebenbürtig anerkennen: «) die regierenden 
deutschen Fürstenhäuser; #) die 1806 und seitdem 
mittelbar gewordenen, ehemals reichsunmittelbaren 
türstlichen und gräflichen Familien (Art. 14 deutsche 
B.A.); hierzu rechnet man auch die schon zur alten 
Reichszeit mit einer untergeordneten Landeshoheit 
versehenen reichsständischen Häuser Schönburg und 
Stollberg, dagegen unbestritten nicht die reichsgräf- 
lichen, ohne reichsständisches Territorium bei einer 
Grafenbank immatrikuliert gewesenen Personalisten- 
familien; y) außerhalb Deutschlands die regierenden 
christlichen Familien, soweit dieselben mit dem regieren- 
den Hohenzollernhause in gleichberechtigtem völker- 
rechtlichen Verkehr stehen. Verlust der Staatsherr- 
schaft nimmt einer durch deren Besitz einmal eben- 
bürtig gewordenen regierenden Familie (z. B. den 
Bonapartes) nicht die Ebenbürtigkeit; dagegen gelten 
nichtdeutsche hochtitulierte Untertanenfamilien nicht 
als ebenbürtig. Übrigens ist es jeder der hier genannten 
an sich ebenbürtigen Familien überlassen, durch die
	        
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