186 3 9. Das konstitutionelle Königtum.
Das Recht der Agnaten des Königlichen Hauses in
Ansehung der preußischen Krone ist das Sukzessions-
recht in abstracto. Sein Dasein ist bedingt durch Ab-
stammung vom ersten Erwerber der Krone (primus
acquirens). Die Abstammung muß sein: 1. eine leib-
liche; Adoptivkinder sind ausgeschlossen; 2. eine ehe-
liche, begründet durch lauter eheliche Zeugungen bis
zum ersten Erwerber hinauf; Legitimation weder per
subsequens matrimonium, noch per rescriptum principis
genügt bei unehelichen Kindern. Die die Abstammung
vermittelnden Ehen müssen sämtlich a) hausgesetzlich
konsentierte, d. h. vom Familienoberhaupt, dem König,
besonders genehmigte und b) ebenbürtige sein. Die
Forderung der Ebenbürtigkeit beruht auf der Haus-
verfassung und dem gemeinen Privatfürstenrecht,
welche folgende Geschlechter als dem Königlichen
Hause ebenbürtig anerkennen: «) die regierenden
deutschen Fürstenhäuser; #) die 1806 und seitdem
mittelbar gewordenen, ehemals reichsunmittelbaren
türstlichen und gräflichen Familien (Art. 14 deutsche
B.A.); hierzu rechnet man auch die schon zur alten
Reichszeit mit einer untergeordneten Landeshoheit
versehenen reichsständischen Häuser Schönburg und
Stollberg, dagegen unbestritten nicht die reichsgräf-
lichen, ohne reichsständisches Territorium bei einer
Grafenbank immatrikuliert gewesenen Personalisten-
familien; y) außerhalb Deutschlands die regierenden
christlichen Familien, soweit dieselben mit dem regieren-
den Hohenzollernhause in gleichberechtigtem völker-
rechtlichen Verkehr stehen. Verlust der Staatsherr-
schaft nimmt einer durch deren Besitz einmal eben-
bürtig gewordenen regierenden Familie (z. B. den
Bonapartes) nicht die Ebenbürtigkeit; dagegen gelten
nichtdeutsche hochtitulierte Untertanenfamilien nicht
als ebenbürtig. Übrigens ist es jeder der hier genannten
an sich ebenbürtigen Familien überlassen, durch die