Full text: Preußisches Staatsrecht.

190 8 9. Das konstitutionelle Königtum. 
Form der Annahme eines gleichberechtigten Mitregenten 
unstatthaft. Der Verzichtende wird selbst Untertan 
des neuen Herrschers, ungeachtet ihm gewisse finan- 
zielle oder titulare Vorrechte vom neuen Herrscher im 
Rahmen der Zuständigkeit desselben bewilligt werden 
können. Der schon geborenen Deszendenz des Ver- 
zichtenden schadet der Thronverzicht nicht; „dagegen 
muß die nach dem Verzicht geborene thronfähige De- 
szendenz der Linie des nun regierenden Herrn weichen, 
nach deren Erlöschen erst ihr eventuelles Sukzessions- 
recht in verfassungsmäßiger Reihenfolge wieder zur 
Geltung kommen würde“ (H. Schulze). 
Der konstitutionelle Hohenzollernmonarch ist Organ 
des den Charakter absoluter Einheitlichkeit aufweisen- 
den staatlichen Gemeinwesens Preußen, welches als 
Gesamtperson selbst Subjekt der preußischen Staats- 
gewalt ist. Aber seine Organschaft ist so geartet, daß 
bei ihm als alleinigem Träger der Staatsgewalt der 
Staatswille an und für sich in seiner Fülle ruht. Alle 
Handlungen der staatlichen Gesamtperson Preußen 
nach außen hin, d. h. dritten Rechtssubjekten gegen- 
über, erfolgen an und für sich im Namen des Königs. 
Diese Rechtsposition des Königs gründet sich auf den 
unmittelbaren Willen der objektiven Rechtsordnung; 
er ist „unmittelbar berechtigtes“ Staatsorgan und steht 
auf seinem Posten kraft „eigenen“ Rechtes. Freilich 
können auch andere „unmittelbar berechtigte“ Individuen 
und Individuenkollegia berufen sein, bei der Hervor- 
bringung des schließlich nach außen hin als königlicher 
Wille erscheinenden Willens der staatlichen Gesamt- 
person Preußen einen bestimmten Einsatz zu machen» 
wie andererseits das persönliche Handeln des Königs 
im Namen des Staates sich innerhalb bestimmter, durch 
Verfassung und Recht aufgerichteter Schranken zu be- 
wegen hat. Aber in jedem Fall spricht die Präsumtion 
zugunsten des Rechtes und der Freiheit des Königs.
	        
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