Full text: Preußisches Staatsrecht.

S$ 9. Das konstitutionelle Königtum. 191 
In dem konstitutionellen Hohenzollernmonarch als 
Träger der einheitlichen preußischen Staatsgewalt kon- 
zentrieren sich die gesetzgebende, richterliche, voll- 
ziehende Gewalt. In welcher Weise der König quoad 
exercitium der gesetzgebenden Gewalt durch die Volks- 
vertretung und quoad exercitium der richterlichen Ge- 
walt durch die „unabhängigen, keiner anderen Autorität 
als der des Gesetzes unterworfenen Gerichte“ be- 
schränkt ist, wurde teils schon im vorhergehenden 
beleuchtet, teils wird das noch Nötige unten auseinander- 
gesetzt werden. Soweit aber die Einschränkungen zu- 
gunsten’der Volksvertretung und der Gerichte nicht in 
Betracht kommen, gilt die Regel des Art. 44, daß alle 
Akte des Königs in Ausübung der „Regierung“ (im 
weiteren Sinne des Begriffs!) von der Verantwortlich- 
keit ihm zur Seite stehender Minister getragen sein 
müssen, die er frei „ernennt und entläßt“ (Art. 45). Die 
in Schriftform gefaßten Regierungsakte des Königs 
„bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines 
Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit 
übernimmt.“ Doch ist der Satz des Art. 44, daß „alle 
Regierungsakte“ des Königs in dieser Weise durch das 
Erfordernis der Ministerverantwortlichkeit gedeckt sein 
müssen und eventuell zu ihrer Gültigkeit der Gegen- 
zeichnung eines dadurch die Verantwortlichkeit über- 
nehmenden Ministers bedürfen, nur ein Prinzip, für 
welches es Ausnahmen gibt. Es wird z. B. das Recht 
des Königs nach Art. 50, „Orden und andere mit Vor- 
rechten nicht verbundene Auszeichnungen“ (Adels- 
prädikate, Ehrentitel) zu verleihen, unzweifelhaft als 
Regierungsfunktion ausgeübt, aber nach Maßgabe der 
Entstehungsgeschichte von Art. 50 dennoch frei von 
ministerieller Gegenzeichnung'),. Die Minister tragen 
die „Verantwortlichkeit“ nach Art. 44 gegenüber der 
1) Hubrich im Archiv f. öff. R., 22, Bd, 8. 3581.
	        
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