Full text: Preußisches Staatsrecht.

12 81. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 
Defension nötigen Gelder unweigerlich und unter Aus- 
schluß der Hilfe der Reichsgerichte zu leisten ver- 
pflichtet sein sollten, eine bequeme Handhabe, sich 
überhaupt auch einseitig und zwangsweise die durch 
den Militärbedarf geforderten Leistungen zu verschaffen. 
So zahm waren bereits 1662 die brandenburgischen 
Stände, daß sie damals durch ihren Ausschuß selbst 
die Mittel für das stehende Heer dauernd bewilligten. 
Größere Mühe kostete allerdings die Zurückdrängung 
des ständischen Einflusses in Kleve-Mark. 
Gleich nach dem Regierungsantritt des Großen Kur- 
fürsten war seitens der klevischen Stände das Verlangen 
nach einer Regimentsverfassung auf der Basis eines Privi- 
legs von 1501 erneuert, wonach die Administration aller 
Regiments-, Hoheits- und Staatssachen — mit Einschluß 
der Domänen — einem vom Landesherrn und von der 
Landschaft aus Eingeborenen besetzten Regierungsrat zu- 
stehen sollte, der allerdings die Regierung formell im 
Namen des Landesherrn zu führen hatte. Der Kurfürst 
lehnte ab, und sicher in seinem Sinne äußerte (ca. 1646) 
H. v. Burgsdorf zu den ständischen Deputierten: „Im 
Fall Sie (Ch. D.) das privilegium de a. 1501 absolute con- 
firmiren sollten, alsdann kein Herzog, noch Herr im 
Lande, sondern die Stände Meister und der Fürst Knecht 
sein würde... Auf solche Weise sollten I. Ch.D. gleich- 
sam gewisse inspectores und Oberaufseher vorgesetzet 
werden... Dergleichen Vinculirung des Landesfürsten 
im römischen Reich unerhört; es toussire dieselbe die 
landesfürstliche Hoheit und Autorität nicht wenig und 
würde dadurch anders nicht denn ein consortium guber- 
nationis eingeführt, ja wohl gar den Ständen die Ober- 
inspektion über ihre Herrschaft zugeeignet, welches aber 
L. Ch. D. Dero getr. Stände hoffentlich nimmer an- 
muthen würden.“ Am 5. Februar 1647 gab der Kurfürst 
elbst den vor ihm erscheinenden Ständemitgliedern zu 
verstehen: „daß die Stände genugsam wissend, was maßen 
Sie ihnen von Gott zur rechtmäßigen Obrigkeit vor- 
gesetzet und Ihr dahero nichts anmuten würden, was 
gegen die der Obrigkeit schuldige Liebe, Respekt und 
utorität laufen könnte. Das Privilegium von 1501 wäre 
in effectu kein Privileg, sondern nur eine particular 
Ordonnanz, so zur Bezahlung der Schulden berahmet 
worden, auch überdem nie ad observantiam gekommen. 
Alle ihre geheimen Justiz- und Amtskammerräthe zu- 
gleich in der Stände Namen vereiden zu lassen, sei ein
	        
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