Full text: Preußisches Staatsrecht.

196 $ 9. Das konstitutionelle Königtum. 
II 13 A.L.R.) bestehende Abolitionsbefugnis des Königs 
unberührt gelassen (I. K., S. 1220). Die Begnadigungs- 
akte des Königs können übrigens auch nach der Ver- 
fassung Einzelbegnadigungen sein oder eine persönlich 
oder sachlich umgrenzte Mehrheit von Straffällen be- 
treffen (Amnestie, Generalpardon). 
Die Begnadigungsakte des Königs sind gegen- 
wärtig als reine Verwaltungsbefehle zu charakte- 
risieren, welche derselbe auf Grund gesetzlicher Er- 
mächtigung an die zur Handhabung der Kriminal- 
und Disziplinar- (vgl. Art. 49, S. 2, bezüglich 
der Minister) Strafgewalt des Staates berufenen 
Organe erlassen darf, die noch nicht oder bereits durch 
Richterspruch festgestellten Folgen strafbarer Hand- 
lungen entweder gar nicht oder in einem minderen 
Maße eintreten zu lassen. Demgemäß ist die Begnadi- 
gung wirksam auch ohne Annahme des Begnadigten. 
Andererseits können dadurch „die aus der Tat selbst 
wohlerworbenen Privatrechte eines Dritten niemals 
gekränkt werden“ ($ 10, II 13 A.L.R.), womit jedoch 
das Begnadigungsrecht bei Antragsdelikten und „Privat- 
klagen“ nicht verneint wird. Die Begnadigungsakte 
sind Regierungshandlungen des Monarchen, aber da 
das Begnadigungsrecht nach der Intention des Ver- 
fassungsgesetzgebers ein höchstpersönliches „schönes 
Vorrecht“ des Trägers der Krone darstellt (II. K., 
S. 344), wird es von diesem nach freiestem Ermessen 
und entbunden von ministerieller Verantwortlichkeit 
ausgeübt, und die etwaige Kontrasignatur eines Ministers 
hat nur die Bedeutung, die Gewißheit des königlichen 
Willens und der königlichen Unterschrift zu beglaubigen. 
Eine Delegation des königlichen Begnadigungsrechts 
ist statthaft ($ 9, II 13 A.L.R.). 
b) Nach Art. 50, S. 2 „übt der König das Münzrecht 
nach Maßgabe des Gesetzes“, d. h. das Gesetz bestimmt 
Gewicht und Gehalt der Münzen; doch der König als
	        
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