196 $ 9. Das konstitutionelle Königtum.
II 13 A.L.R.) bestehende Abolitionsbefugnis des Königs
unberührt gelassen (I. K., S. 1220). Die Begnadigungs-
akte des Königs können übrigens auch nach der Ver-
fassung Einzelbegnadigungen sein oder eine persönlich
oder sachlich umgrenzte Mehrheit von Straffällen be-
treffen (Amnestie, Generalpardon).
Die Begnadigungsakte des Königs sind gegen-
wärtig als reine Verwaltungsbefehle zu charakte-
risieren, welche derselbe auf Grund gesetzlicher Er-
mächtigung an die zur Handhabung der Kriminal-
und Disziplinar- (vgl. Art. 49, S. 2, bezüglich
der Minister) Strafgewalt des Staates berufenen
Organe erlassen darf, die noch nicht oder bereits durch
Richterspruch festgestellten Folgen strafbarer Hand-
lungen entweder gar nicht oder in einem minderen
Maße eintreten zu lassen. Demgemäß ist die Begnadi-
gung wirksam auch ohne Annahme des Begnadigten.
Andererseits können dadurch „die aus der Tat selbst
wohlerworbenen Privatrechte eines Dritten niemals
gekränkt werden“ ($ 10, II 13 A.L.R.), womit jedoch
das Begnadigungsrecht bei Antragsdelikten und „Privat-
klagen“ nicht verneint wird. Die Begnadigungsakte
sind Regierungshandlungen des Monarchen, aber da
das Begnadigungsrecht nach der Intention des Ver-
fassungsgesetzgebers ein höchstpersönliches „schönes
Vorrecht“ des Trägers der Krone darstellt (II. K.,
S. 344), wird es von diesem nach freiestem Ermessen
und entbunden von ministerieller Verantwortlichkeit
ausgeübt, und die etwaige Kontrasignatur eines Ministers
hat nur die Bedeutung, die Gewißheit des königlichen
Willens und der königlichen Unterschrift zu beglaubigen.
Eine Delegation des königlichen Begnadigungsrechts
ist statthaft ($ 9, II 13 A.L.R.).
b) Nach Art. 50, S. 2 „übt der König das Münzrecht
nach Maßgabe des Gesetzes“, d. h. das Gesetz bestimmt
Gewicht und Gehalt der Münzen; doch der König als