$ 9. Das konstitutionelle Königtum. 197
Träger der Exekutive gibt die näheren Anordnungen
über das Gepräge der Münzen (Königliches Bildnis). Jetzt
gehört nach Art. 4, Z. 3 R.V. die Ordnung des Münz-
wesens zur Reichskompetenz.
c) Nach Art. 46 „führt der König den Öberbefehl
über das Heer“. Das Heer ist der organisierte Personen-
kreis, welcher dazu bestimmt ist, mit bewaffneter Hand
einerseits die Selbständigkeit und die Rechte des Staates
gegen fremde Staaten zu behaupten und zu verteidigen,
andererseits gegebenenfalls auch die innere Sicherheit des
Landes aufrechtzuerhalten. Nach der Verfassung be-
griff das Heer alle Abteilungen des stehenden Heeres
und der Landwehr, auch sollte der König im Kriegsfalle
nach Maßgabe des Gesetzes den Landsturm aufbieten
können (Art. 35). Die Grundlagen der Organisation des
als Heer umgrenzten Personenkreises denkt sich der Ver-
fassungsgesetzgeber als durch die Gesetzgebung normiert
(Art. 34f.).. Innerhalb dieser gesetzlich umgrenzten „Ver-
anstaltung des Staates“ aber legt er durch die positive
Verleihung des „Oberbefehls“, sowie durch die Vorschrift
des Art. 108, S. 2: „Eine Vereidigung des Heeres auf die
Verfassung findet nicht statt“, die entscheidende Direktive
ohne Konkurrenz der Volksvertretung allein in die Hände
des Königs. Die vom König kraft des Oberbefehls ge-
ebenen Anordnungen waren unzweifelhaft Regierungs-
andlungen desselben; aber der Natur der Sache nach
konnte der Verfassungsgesetzgeber nicht daran denken,
auch hier an sich den Grundsatz des Art. 44 von der
ministeriellen Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung
walten zu lassen. Das Recht des Oberbefehls ist im
Sinne des Art. 46 als eine nach höchstpersönlichem Er-
messen des Königs auszuübende Befugnis gedacht, und
daher war es auch dem Willen des Königs überlassen,
inwieweit er — sofern nicht positive gesetzliche Ver-
pflichtungen vorlagen — auf diesem Gebiet eine ministe-
rielle Kontrasignatur zulassen wollte Durch einen vom
Kriegsminister kontrasignierten A.E. vom 18. Januar 1861
wurde denn auch bestimmt, daß „Armeebefehle, sowie
Ordres in Militärdienstsachen oder Personalangelegen-
heiten“ ohne. ministerielle Gegenzeichnung zu expedieren
seien. Andererseits hatte freilich das Recht des Königs
eine Schranke an dem Etatsrecht der Volksvertretung.
Jetzt ist die Materie durch die Reichsgesetzgebung
modifiziert.
d) Nach Art. 47 „besetzt der König alle Stellen im
Heer sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes,
sofern nicht das Gesetz ein anderes verordnet“, d.h.