Full text: Preußisches Staatsrecht.

198 $ 9. Das konstitutionelle Königtum. 
abgesehen von den positiven gesetzlichen Ausnahmen 
ist der König berufen, die behufs der staatlichen 
Ämterbesetzung erforderlichen Dienstverträge abzu- 
schließen. 
e) Das Recht des Königs nach Art. 48, „Krieg zu 
erklären und Frieden zu schließen“, ist modifiziert durch 
Art. 11 R.V., wonach der Kaiser im Namen des Reichs 
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen hat. Doch 
ist der König berechtigt geblieben, für den preußischen 
Staat „auch andere Verträge mit fremden Regierungen 
zu errichten“ (Art. 48). Letztere, d. h. die anderen, die 
nicht Friedensverträge sind, sollen nach Art. 48 „zu ihrer 
Gültigkeit der Zustimmung der Kammern bedürfen, sofern 
es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem Staate 
Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen 
auferlegt werden.“ Nach Art. 48 war der König in An- 
sehung der Vertragsschließungen in erster Linie befugt, 
„Friedensverträge“, d. h. solche, welche einen vorher- 
gegangenen Krieg beendigten und nicht bloß so hießen, 
ohne wirklich einen Friedensschluß zu enthalten, allein 
ohne Konkurrenz der Volksvertretung mit völkerrecht- 
licher und staatsrechtlicher Gültigkeit abzuschließen, 
selbst wenn darin solche Gegenstände aufgenommen 
waren, „die, bildeten sie nicht den Inhalt eines Friedens- 
schlusses, der verfassungsmäßigen Mitwirkung der 
beiden Kammern unterworfen sein würden‘ (II. K.,S.339). 
Doch hafteten die verantwortlichen Minister dafür, daß 
nachträglich behufs der Realisierung der Friedens- 
bedingungen innerhalb der Monarchie die Kammern ihre 
Billigung da auszusprechen vermochten, wo dieselbe in 
positiven Verfassungsbestimmungen für gewisse Opera- 
tionen an sich vorgesehen war: so behufs Genehmigung 
einer einen Zuwachs oder eine Verringerung involvieren- 
den Grenzveränderung (Art. 2), so behufs Bewilligung von 
Ausgaben und Einnahmen (Art. 99, 100. Andere Ver- 
träge als Friedensverträge durfte der König zwar an
	        
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