Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 9. Das konstitutionelle Königtum. 201 
Regentschaft selbständig und an sich ohne Zutun des 
Königs in Kraft treten kann, doch besonderen Wert 
darauf gelegt, dies Institut möglichst in enge Ver- 
bindung mit dem Anrecht zu bringen, das er dem 
brandenburgischen Hohenzollernhause an der Krone 
Preußens reservierte (II. K., S. 330, 352 £.; I. K., S. 1227 £.). 
Demgemäß fällt bei der Notwendigheit einer Regent- 
schaft dieselbe an sich ipso jure demjenigen volljährigen 
Agnaten zu, welcher der Krone am nächsten steht, 
(„geborener Regent“). Er ist es, der das Verfahren 
einzuleiten hat, durch welches die Notwendigkeit einer 
Regentschaft außer Zweifel gestellt wird: „er hat sofort 
die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung 
über die Notwendigkeit der Regentschaft beschließen“ 
(Art. 56). Dabei erachtete man es als selbstverständ- 
lich, daß der Agnat die Frage nach der Notwendigkeit 
der Regentschaft „nur durch Vermittlung und unter 
Mitwirkung, ja unter Verantwortlichkeit des Staats- 
ministeriums“ den Kammern vorlegen könne: „denn 
wenn selbst nicht der regierende König eine Regierungs- 
handlung vornehmen kann, für welche nicht sein 
Ministerium verantwortlich ist, so wird doch um so 
weniger irgend jemand daran denken, daß ein Agnat 
auf solche Weise ohne das Ministerium mit den 
Kammern verhandeln und irgend etwas verfügen 
könnte.“ Andererseits darf beim Vorhandensein eines 
volljährigen, der Krone am nächsten stehenden Agnaten 
auch das Staatsministerium nicht einseitig behufs Ein- 
leitung einer Regentschaft vorgehen: „es muß neben 
dem Ministerium, welches den Kammern verantwortlich 
ist, auch die Stimme des Königlichen Hauses durch 
den Agnaten, der nach der Beratung des Ministeriums 
die Kammern einberufen will, sich für die Notwendig- 
keit der Regentschaft erklärt haben“ (II. K., S. 354). 
Sind der volljährige, der Krone am nächsten stehende 
Agnat und das Staatsministerium über die Notwendig-
	        
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