$ 9. Das konstitutionelle Königtum. 208
S. 1228). Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, daß
der Regent mit dem erklärten Willen des, wenn auch
an der eigenen Regierung dauernd verhinderten, so
doch dispositionsfähigen Monarchen die Regentschaft
übernimmt. Doch ist dies nur tatsächlich von Wert;
staatsrechtlich übernimmt der Regent die Regentschaft
aus eigenem Recht und aus eigener Initiative. Die
Volljährigkeit des eventuell zur Regentschaft berufenen
Agnaten ist mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ge-
geben.
Fehlt es im Brandenburgischen Hohenzollernhause
an einem volljährigen und selbstverständlich auch zur
Übernahme der Regentschaft geeigneten Agnaten, so
setzt der Verfassungsgesetzgeber voraus, daß zunächst
vorher „gesetzliche Fürsorge“ für einen etwa notwendig
werdenden Regentschaftsfall getroffen sein kann. „Ge-
setzliche Fürsorge“ bedeutet einen Akt nach Art. 62
oder 63. Subsidiär aber überträgt der Verfassungs-
gesetzgeber dem Staatsministerium interimistisch die
Regentschaft; doch hat dies die Kammern zu berufen,
„welche in vereinigter Sitzung einen Regenten wählen“.
Die Kammern sind hierbei nicht an einen bestimmten
Kreis von Personen gebunden, haben aber schon nach
der Wortfassung von Art. 57 nur „einen Regenten‘,
nicht ein Kollegium von Mitregenten zu wählen. Auch
für den Fall der „gesetzlichen Fürsorge“ gilt es, daß
aus einem an sich nicht begrenzten Personenkreis nur
ein Regent anzuordnen ist, da man während der Ver-
fassungsemanation gerade die Berufung nur eines
Regenten als eine notwendige Konsequenz des für
Preußen geltenden „Prinzips der Einherrschaft“ an-
gesehen hat'). „Bis zum Antritt der Regentschaft von
seiten“ des durch die Kammern gewählten Regenten,
d. h. bis zu dessen Annahmeerklärung der Wahl „führt
ı) Rauer, Protokolle 8. 128; I. Kammer, $. 1228.