Full text: Preußisches Staatsrecht.

204 $ 9. Das konstitutionelle Königtum. 
das Staatsministerium die Regierung“ (Art. 57), d.h. 
währt die interimistische Regentschaft des Staats- 
ministeriums. 
„Nach Einrichtung der Regentschaft“, d. h. nach 
zustimmender Beschlußfassung der Kammern bei Art. 56 
und nach Annahme der Wahl bei Art. 57 hat der Regent 
„vor den vereinigten Kammern einen Eid zu schwören, 
die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich 
zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und 
den Gesetzen zu regieren“. „Bis zu dieser Eidesleistung 
bleibt in jedem Falle das bestehende gesamte Staats- 
ministerium für alle Regierungshandlungen verantwort- 
lich“ (Art. 58). Damit ist es dem Regenten verwehrt, 
vor der Eidesleistung einen Wechsel in dem Personal- 
bestande des von ihm nicht eingesetzten Staatsministe- 
riums vorzunehmen. Die Weigerung des Regenten, 
den vorgeschriebenen Eid zu leisten, wirkt als Verzicht 
auf die Regentschaft. Übrigens kann auch der voll- 
jährige, der Krone am nächsten stehende Agnat auf 
die Übernahme der Regentschaft ohne Beeinträchtigung 
seines eventuellen Thronfolgerechts verzichten. Selbst- 
verständlich muß aber ein derartiger Verzicht als 
definitiv bindend und nicht willkürlich widerrufbar 
angesehen werden. 
Das Recht des Regenten hört ipso jure mit er- 
reichter Volljährigkeit des Königs auf, wenn dessen 
Minderjährigkeit der Rechtsgrund der Regentschaft 
war. Lag ein anderer Grund einer „dauernden“ Be- 
hinderung des Königs vor, und findet über dessen 
Wegfall nicht eine friedliche Einigung zwischen dem 
Regenten und dem König statt, so entscheiden nach 
Analogie von Art. 56, 57 eventuell die Kammern, ob 
die Regentschaft noch notwendig se. Kommt nach 
eingerichteter Regentschaft die Eigenschaft des voll- 
jährigen, der Krone am nächsten stehenden und auch 
regierungsfähigen Agnaten einem Dritten zu, so muß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.