204 $ 9. Das konstitutionelle Königtum.
das Staatsministerium die Regierung“ (Art. 57), d.h.
währt die interimistische Regentschaft des Staats-
ministeriums.
„Nach Einrichtung der Regentschaft“, d. h. nach
zustimmender Beschlußfassung der Kammern bei Art. 56
und nach Annahme der Wahl bei Art. 57 hat der Regent
„vor den vereinigten Kammern einen Eid zu schwören,
die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich
zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und
den Gesetzen zu regieren“. „Bis zu dieser Eidesleistung
bleibt in jedem Falle das bestehende gesamte Staats-
ministerium für alle Regierungshandlungen verantwort-
lich“ (Art. 58). Damit ist es dem Regenten verwehrt,
vor der Eidesleistung einen Wechsel in dem Personal-
bestande des von ihm nicht eingesetzten Staatsministe-
riums vorzunehmen. Die Weigerung des Regenten,
den vorgeschriebenen Eid zu leisten, wirkt als Verzicht
auf die Regentschaft. Übrigens kann auch der voll-
jährige, der Krone am nächsten stehende Agnat auf
die Übernahme der Regentschaft ohne Beeinträchtigung
seines eventuellen Thronfolgerechts verzichten. Selbst-
verständlich muß aber ein derartiger Verzicht als
definitiv bindend und nicht willkürlich widerrufbar
angesehen werden.
Das Recht des Regenten hört ipso jure mit er-
reichter Volljährigkeit des Königs auf, wenn dessen
Minderjährigkeit der Rechtsgrund der Regentschaft
war. Lag ein anderer Grund einer „dauernden“ Be-
hinderung des Königs vor, und findet über dessen
Wegfall nicht eine friedliche Einigung zwischen dem
Regenten und dem König statt, so entscheiden nach
Analogie von Art. 56, 57 eventuell die Kammern, ob
die Regentschaft noch notwendig se. Kommt nach
eingerichteter Regentschaft die Eigenschaft des voll-
jährigen, der Krone am nächsten stehenden und auch
regierungsfähigen Agnaten einem Dritten zu, so muß