$ 9. Das konstitutionelle Königtum. 205
demselben der zeitige Regent, mag er nach Art.57 ge-
wählt sein, oder als Glied des Königlichen Hauses nach
Art. 56 die Regentschaft zunächst übernommen haben,
weichen (II. K., S. 354).
Der Regent nimmt während der Regentschaft auch
die Rechte des Hauptes der Königlichen Familie wahr;
doch ist er nicht notwendig Vormund des minder-
jährigen Königs (II. K., S. 354; I. K., S. 1228), wenn
ihm auch in diesem Fall die Obervormundschaft ge-
bührt.
Da der Verfassungsgesetzgeber nur für den Fall
einer „dauernden“ Behinderung des Königs, „selbst zu
regieren“, und für den diesem gleichgestellten Fall der
Minderjährigkeit einen an sich auch ohne Zutun des
Herrschers stattfindenden Weg zur Berufung eines
Ersatzmannes ausdrücklich angeordnet, lag es un-
bedenklich in seiner Absicht, damit auch die Befugnis
des Königs anzuerkennen, in den Fällen einer nicht-
dauernden Regierungsbehinderung sich selbst einen
Stellvertreter zu bestellen. Für die Richtigkeit dieser
Auffassung spricht auch sowohl der Umstand, daß be-
reits während der Verfassungsrevision, die freilich
nicht durch eine positive Verfassungsvorschrift ge-
schlichtete Frage aufgeworfen ward, „wie eg gehalten
werden solle, wenn der König durch längere, aus
freier Entschließung hervorgegangene Abwesen-
heit an der Ausübung der Regierungsgewalt verhindert
sein und dadurch die Notwendigkeit einer tempo-
rären Substitution herheigeführt werden sollte“
(I. K., S. 1227), als der unbezweifelbare Rechtsgrund-
satz, daß zugunsten des Herrscherrechts die Präsum-
tion spricht. In der bloßen verfassungsmäßigen Be-
schränkung der Regentschaft auf die Fälle einer
„dauernden“ Regierungsbehinderung muß geradezu eine
stillschweigende, für selbstverständlich erachtete De-
legation des Königs gefunden werden, sich durch einen