Full text: Preußisches Staatsrecht.

14 $1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates, 
solche postulata seinen Ständen jemals verstattet hat, 
noch verstatten würde; c) im Falle selbst der Kaiser 
wider der Reichsstände Regalien und Obrigkeit dergleichen 
Privilegien konzediert hat, dieselben durch die Kapitulation 
des jetzigen Kaisers vom 18. Juli 1658 kassiert und an- 
nulliert sind. Der Kurfürst wolle aber auch die er- 
wähnten Rezesse nicht halten, wetl er wegen jener Punkte 
sein Gewissen beschwert finde, ursprüglich nur „gleich- 
sam gezwungen“ zugestimmt habe und „weil dieselben 
Recesse viele böse Consequenzen in Ansehung I. Ch. D. 
andere viele Lande nach sich führen“. Ein Mensch von 
Vernunft und Resolution schneide zur Erhaltung des 
Lebens das böse krebskranke Glied ab: also würde auch 
ein großer Herr und Potentat wie der große Kurfürst 
„viel lieber und eher, wiewohl ungern und gezwungen“, 
anz Kleve-Mark verderben wissen, als daß durch deren 
empel dero andere Lande korrumpiert werden sollten. 
Die Stände sollten daher einen neuen, von den gefähr- 
lichen Punkten gereinigten Rezeß unter Verzicht auf 
die alten annehmen bei ihrer großen Verantwortung vor 
Gott und der Posterität. Der Statthalter erinnerte schließ- 
lich an den verderblichen Ausgang der Revolution und 
an die damals sich vollziehende Restauration in England: 
„Weise Leute pflegen sich an ihrer Nachbarn Unglück 
zu spiegeln. Zu was großer Unruhe sind England, Schott- 
land und Irland, welche auch zu einer unerhörten Ex- 
tremität geschritten waren, nicht gesetzt gewesen, wie 
wenig Personen werden anjetzo gefunden, welche daran 
Ursache gewesen und anjetzo dasselbe mit Gut, Leib und 
Blut büßen müssen, wobei dann dieses in Consideration 
zu ziehen, daß die Stände in England ihren König ohne 
einige Condition und Scrupel angenommen und seiner 
Parole und Worten getrauet haben.“ Nach einigem 
Sträuben akzeptierten die Stände, nachdem sie „eine so 
wichtige Sache mit dem Gebet angefangen“, den Stand- 
punkt des Statthalters, welcher Glück dazu wünschte, 
„daß Gott das Gebet der Stände erhöret und denselben 
solche heilsame consilia eingegeben“; am 24. November 
1660 meldete er dem Kurfürsten, „daß die Cleve- und 
Märkischen alle gute Kinder sein wollen“. Der Landtags- 
abschied vom 15. Dezember 1661 ließ den Ständen das 
Steuerbewilligungsrecht; doch wurde Anstellung, Kassie- 
rung und Entsetzung der Beamten lediglich als Sache 
des Kurfürsten, wenn auch unter möglichster „Reflexion“ 
auf das Indigenatsprivileg der Stände, anerkannt, und Räte 
und Beamte sollten nur auf den neuen Rezeß „instruirt 
und angewiesen“ werden. Ständische Konvente sollten 
auch nur nach rechtzeitiger vorheriger Notifikation im 
kurfürstlichen Hoflager zusammentreten und auf denselben
	        
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