212 $ 11. Die Volksvertretung.
Häupter der vormaligen reichsständischen Häuser in der
Monarchie; c) die übrigen nach der Verordnung vom
3. Februar 1847 zur Herrenkurie des V.L.T. berufenen
Fürsten, Grafen und Herren; d) solche Personen, denen
das erbliche Recht auf Sitz und Stimme in der I. Kammer
durch besondere Verordnung verliehen, unter Vererbung
in der durch die Verleihungsurkunde festgesetzten Folge-
ordnung); 3. aus auf Lebenszeit berufenen Mitgliedern:
a) auf Grund eines Präsentationsrechts. (Solches besitzen
die nach der V. v. 3. Februar 1847 zur Herrenkurie des
V.L.T. berufenen Stifter: der für jede der acht alten
Provinzen zu bildende Verband der darin mit Rittergütern
angesessenen Grafen für je einen zu Präsentierenden; die
mit dem Präsentationsrecht begnadigten Verbände der
durch ausgebreiteten Familienbesitz ausgezeichneten Ge-
schlechter; die Verbände des alten und des befestigten
Grundbesitzes; jede Landesuniversität; die mit dem
Präsentationsrecht besonders ausgestatteten Städte); b) die
Inhaber der vier großen Landesämter im „Königreich
Preußen“ (OÖberburggraf, Obermarschall, Landhofmeister,
Kanzler); c) einzelne vom König aus besonderem Ver-
trauen ausersehene Personen; aus diesen werden „Kron-
syndici“ bestellt, welche zur Begutachtung wichtiger
Rechtsfragen und zur Prüfung und Erledigung recht-
licher Angelegenheiten des Hauses berufen sind.
Die Ausübung des Mitgliedschaftsrechts im
Herrenhaus ist bedingt durch preußische Staats-
angehörigkeit, Vollbesitz der bürgerlichen Rechte,
Wohnsitz innerhalb Preußens, Nichtstehen im aktiven
Dienst eines außerdeutschen Staates, Alter von
30 Jahren (königliche Prinzen ausgenommen). Bei den
Präsentierten erlischt das Mitgliedschaftsrecht mit dem
Verlust der Eigenschaft, in welcher die Präsentation
erfolgt ist. Einseitiger Verzicht der Mitglieder muß
ebenfalls als statthaft und wirksam angesehen werden.
Während für die Bildung der I. Kammer im Rahmen
der durch Gesetz vom 7. Mai 1853 gegebenen Direktive,
daß Mitglieder mit erblicher Berechtigung oder auf
Lebenszeit zu berufen sind, der königliche Wille das
maßgebende Prinzip darstellt und mangels einer
Maximalziffer der Monarch jederzeit einen beliebigen
„Pairsschub“ vornehmen kann, ist die II. Kammer noch