$ 11. Die Volksvertretung. 215
(Art. 5%). Bei 3 und 4 findet eine Durchzählung der
Stimmen statt, und die absolute Majorität entscheidet.
Der Landtag hat kein Selbstversammlungsrecht.
„Der König beruft die Kammern und schließt ihre
Sitzungen“ (Art. 51); auch kann er die Kammern ver-
tagen, wenngleich ohne deren Zustimmung diese Ver-
tagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und
während derselben Session nicht wiederholt werden
darf (Art. 52). Die Mitgliedschaft in der I. Kammer ist
an sich lebenslänglich. Dagegen ist die Mitgliedschaft
in der II. Kammer an sich fristgemäß beschränkt: die
Wahlen zur II. Kammer gelten nur für eine „Legislatur-
periode“ von 5 Jahren (Ges. v. 27. Mai 1888). Eine
vorzeitige Abkürzung der Legislaturperiode kann der
König durch Auflösung der II. Kammer bewirken
Eine Auflösung der I. Kammer gibt es nicht mehr.
Bei Auflösung der II. Kammer wird die I. Kammer
„gleichzeitig vertagt“ (Art. 77). Es müssen aber auch
in einem solchen Fall innerhalb eines Zeitraumes von
60 Tagen nach der Auflösung die Wähler und inner-
halb eines Zeitraumes von X Tagen nach der Auflösung
die Kammern versammelt werden (Art. 51). Die Legis-
laturperiode fängt (auch im Falle der Auflösung) von
dem Tage an zu laufen, an welchem die Wahlmänner
die Wahlen der Abgeordneten vornehmen; dieser Tag
wird gleichmäßig für die ganze Monarchie vom Minister
des Innern festgesetzt. Der König kann selbst ein
neugewähltes Abgeordnetenhaus vor dessen erstem
Zusammentreten auflösen. Bei jeder Neuwahl sind die
bisherigen Abgeordneten wieder wählbar (Art. 75). Jede
neue Legislaturperiode verleiht beiden Kammern das
Gepräge einer neuen organischen Einheit.
Der Tagungsort des Landtags ist nicht gesetzlich
festgelegt. Die Krone hat daher hierin freie Wahl.
Der Zeitraum, für welchen die Berufung des Landtags
erfolgt, heißt „Sitzungsperiode“, „Session“; sie wird