Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 11. Die Volksvertretung. 219 
Sichtung tatsächlichen Materials behufs informatorischer 
Kenntnisnahme des Plenums. 5. „Das Recht, für sich 
Adressen an den König zu richten“ (Art. 81). Eine Be- 
schränkung hinsichtlich des Inhalts der Adresse ist 
nicht aufgestellt; selbstverständlich ist aber, daß die 
Würde des Trägers der Krone geachtet werden muß. 
Ein Korrelat des Adreßrechts der Kammer ist auf 
seiten des Königs die Pflicht zur Entgegennahme der 
Adresse, wenngleich der Empfang einer Deputation 
des Hauses behufs persönlicher Überreichung der 
Adresse abgelehnt werden darf. 6. Die Befugnis, „die 
an sie gerichteten Schriften an die Minister zu über- 
weisen und von denselben Auskunft über eingehende 
Beschwerden zu verlangen“ (Art. 31). 
Über den Geschäftsgang in den Kammern gibt die 
Verfassung zwei Bestimmungen, zwingend auch gegen- 
über der verfassungsmäßigen Befugnis jeder Kammer, 
den eigenen Geschäftsgang nach eigenem Ermessen 
durch eine Geschäftsordnung zu regeln: a) „Die Sitzungen 
‚beider Kammern sind öffentlich“ (Art. 79). Doch ist die 
Öffentlichkeit nur ein Prinzip. Jede Kammer kann auf 
Antrag ihres Präsidenten oder von 10 Mitgliedern zu 
geheimen Sitzungen zusammentreten (Art. 79). Bereits 
das Preßgesetz vom 12. Mai 1851 erklärte auch „Be- 
richte von den öffentlichen Sitzungen beider Kammern, 
insofern sie wahrheitsgetreu erstattet werden, von jeder 
Verantwortung frei“. Den nämlichen Sinn hat jetzt 
$ 12 R.St.G.B. b) Die Beschlußfähigkeit der I. Kammer 
verlangt die Anwesenheit von mindestens 60 Mit- 
gliedern, die der II. Kammer die Anwesenheit der 
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (jetzt 222). 
Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter 
Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der durch die Geschäfts- 
ordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen 
(Art. %). Die Beratung des Hauses ist jedoch durch das 
Vorhandensein derBeschlußfähigkeitsziffer nicht bedingt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.