220 $ 11. Die Volksvertretung.
Auf Grund der speziellen Delegation des Verfassungs-
esetzgebers in Art. 78 hat sich das Herrenhaus die noch
jetzt geltende Geschäftsordnung vom 15. Juni 1892 ge-
eben, von welcher es $ 82 daselbst heißt, daß sie „fort-
auernd von Session zu Session in Kraft bleibe“. Das
Abgeordnetenhaus hat dagegen bis jetzt den Grundsatz
vertreten, daß es an sich für jede Session seinen Geschäfts-
gang und seine Disziplin von neuem zu regeln habe, und
aher seine Geschäftsordnung immer nur für die jedes-
malige Sitzungsperiode gelten könne; doch sei es zulässig,
die für die vorhergehende Session beschlossene Geschäfts-
ordnung vermöge besonderen Antrags oder stillschweigen-
den Übereinkommens auch für die neue Session bei-
zubehalten. Demgemäß ist vom Abgeordnetenhaus auch
mit der letzten Fassung seiner Geschäftsordnung vom
16. Mai 1876 verfahren. Die Geschäftsordnungen der
beiden Kammern enthalten jedenfalls insofern Rechts-
normen, die infolge spezieller elegation des Verfassungs-
gesetzgebers gesetzt sind, als sie Bestimmungen über die
parlamentarische Disziplin („Ordnungsruf“ 1. K,, 63;
I. K., $ 64) und über die „Handhabung der Polizei“
durch den Präsidenten des Hauses (I. K., $ 65; II. K., 8 66)
aufstellen. Die Bedeutung der letzteren Bestimmungen
liegt in der Tat in der rechtssatzmäßigen Konstituierung
eines besonderen Organs der staatlichen Polizeigewalt für
die parlamentarische Tagungsstätte, an sich unter Aus-
schließung der gewöhnlichen Funktionäre der Polizei’).
Schon die französische Konstitution vom 3. September
1791 sagte: Seront ndanmoins ex6cutes comme lois, sans
ötre sujets A la sanction, les actes du corps leögislatif con-
cernant 8a constitution en assemblde deliberante (vgl.
III 3 sect. 1, 4); sa police int&rieure et celle qu’il pourra
exercer dans l’enceinte ext6rieure qu’il aura determine.
Neben dem königlichen Träger der Staatsgewalt
als unmittelbar berechtigtem Organ der staatlichen
Gesamtperson Preußen steht als zweites unmittelbar
berechtigtes Organ derselben die preußische Volks-
vertretung, der an sich in zwei Kammern gegliederte,
aber doch eine organische Einheit bildende Landtag.
Die Funktionen, zu welchen der Landtag als Ganzes
und jede seiner Kammern für sich berufen sind, stehen
ı) Vgl. Hubrich, Das Polizeirecht des Reichstags
nd „die Reichsstrafprozeßordnung im (Gerichtssal, 71,