Full text: Preußisches Staatsrecht.

2223 & 11. Die Volksvertretung. 
von ihrer Seite aus nicht frei veräußerliche, subjektive 
Rechtszuständigkeit dar — in Erweiterung ihrer sonst 
durch die allgemeine Rechtsordnung abgesteckten 
rechtlichen Willensmacht. Das Fehlen einer indivi- 
duellen Klagemöglichkeit zum Schutz gegen An- 
tastungen steht dieser Auffassung nicht entgegen. Die 
reichsgerichtliche Judikatur hat selbst festgestellt, 
daß für subjektive Rechte von Staatsbürgern,. welche 
nicht durch einen Rechtssatz des Privatrechts, sondern 
des publizistischen Rechtsgebiets begründet sind, die 
Unverfolgbarkeit im ordentlichen Rechtswege Grund- 
satz sei, welcher nur durch eine ausdrückliche ent- 
gegenstehende Rechtsnorm durchbrochen werden könne. 
(Hubrich, Reichsgericht 1905, S. 20). 
Die Mitglieder des Herrenhauses versehen ihre 
Funktionen unentgeltlich; ihnen wird nur freie Eisen- 
bahnfahrt zwischen ihrem Wohnort und Berlin für die 
Zeit von 8 Tagen vor Eröffnung bis 8 Tage nach Schluß 
des Hauses gewährt. Die Mitglieder der II. Kammer 
erhalten aus der Staatskasse unter Ausschluß des Ver- 
zichts Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Ge- 
setzes (Art. 85; 15 M. pro Tag). Für die Mitglieder 
beider Kammern gilt gleichmäßig die fundamentale 
Vorschrift, daß sie „Vertreter des ganzen Volkes“ sind 
(Art. 83). Damit sind sie indessen nicht zu juristischen 
Vertretern des besonderen Rechtssubjekts „Volk“ oder 
ihrer Wöählerschaft erklärt. Mit der Vollziehung des 
Wahlakts hört überhaupt jedes rechtliche Band zwischen 
der Wählerschaft und dem Abgeordneten auf (Art. 83, 
S. 2. Das einzelne Mitglied wie die ganze Kammer 
und der ganze Landtag vertritt das ganze regierte Volk 
allein im Interesse gegenüber etwaigen einseitigen 
Tendenzen der Staatsregierung. Weil nach der Natur 
der Dinge in einer staatlichen Verbindung mit einem 
Fürsten als Träger der Staatsgewalt leicht eine Inter- 
essenverschiedenheit zwischen diesem und den ledig-
	        
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