224 $ 11. Die Volksvertretung.
sind, erhoben werden.“!) „Steuern“ bedeutet direkte
und indirekte Steuern, d. h. solche Zwangsbeiträge
zu den allgemeinen Staatsbedürfnissen, welche nicht
als Entgelt für eine bestimmte Staatsleistung entrichtet,
sondern vom Staat kraft seiner Finanzhoheit den
Staatsangehörigen nach einem bestimmten Maßstab
— direkt oder indirekt — auferlegt werden. Die „Ab-
gaben“ sind der Steüernatur entbehrende Leistungen,
welche von einzelnen Interessenten mit Rücksicht auf
gewisse ihnen zugute kommende staatliche Veran-
staltungen erhoben werden. Mit Rücksicht auf die
Entstehungsgeschichte gehen die „besonderen Gesetze“
nicht bloß auf solche, welche nach Verabschiedung des
Etatsgesetzes noch im Verlauf des Etatsjahrs zur Er-
gänzung jenes erlassen sind; vielmehr soll das „besondere“
nur allgemein den Gegensatz zum Staatshaushaltsetat-
„Gesetz“ bezeichnen, und hiernach besagt Art. 100, daß
Steuern und Abgaben für die Staatskasse nur erhoben
werden dürfen, wenn sie entweder im Staatshaushalts-
etat-„Gesetz“ oder sonst in einem Gesetz der vor-
konstitutionellen oder konstitutionellen Epoche an-
geordnet sind. Der Art. 100 stellt hiernach klar, daß
die Einstellung der betreffenden, auf gesetzlicher Grund-
lage bereits beruhenden Steuern und Abgaben in dem
Etatsgesetz im Grunde nur rechnerische Bedeutung
hat. Eine Erweiterung des Inhalts des Art. 100 gibt
der Art. 109: „Die bestehenden Steuern und Abgaben
werden forterhoben . . . bis sie durch ein Gesetz ab-
geändert werden.“ Während der Verfassungsgesetz-
geber im Art. 100 die Staatsregierung ermächtigt,
Steuern und Abgaben, welche für die Staatskasse
in einem besonderen Gesetz, auch der vorkonstitu-
tionellen Epoche, angeordnet sind, auch gegen ein-
1) Zur Auslegung s. Hubrich, Archiv f, öff. R.
Ba. 20, 9. 1075. © >