Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 11. Die Volksvertretung. 225 
seitigen parlamentarischen Widerspruch zu erheben, 
hat er mit dem Art. 109 dem Landtag und jeder Kammer 
die rechtliche Möglichkeit genommen, durch einseitigen 
Widerspruch Steuern und Abgaben, welche durch rechts- 
gültig bestehende Rechtsnormen etwa nicht unmittel- 
bar für die Staatskasse, sondern für andere Rechts-. 
subjekte bestimmt sind, außer Kraft zu setzen; ja er 
hat einerseits durch die allgemeine Wendung: „Die 
bestehenden Steuern und Abgaben“, andererseits durch 
die Worte „werden forterhoben“ seinen Willen auch 
dahin erklärt, daß die für die Staatskasse bestimmten 
Steuern und Abgaben von der Staatsregierung erhoben 
werden müssen, sofern dies in dem Willen der die 
fragliche Steuer- und Abgabenerhebung anordnenden 
Rechtsnorm liegt, während er im Art. 100 nur von 
einem Erheben-Dürfen für die Staatskasse ge- 
sprochen hatte. 
c) Art. 101: „In betreff der Steuern können Be- 
vorzugungen nicht eingeführt werden. Die bestehende 
Steuergesetzgebung wird einer Revision unterworfen 
und dabei jede Bevorzugung abgeschafft.“ Das ist eine 
Direktive für die gewöhnliche Steuergesetzgebung, daß 
die bestehenden Steuerprivilegien aufgehoben und neue 
nicht mehr eingeführt werden sollen. Gemeint sind 
auch nur Bevorzugungen für individuell bestimmte 
Personen, nicht für ganze Bevölkerungsklassen. 
d) Art. 102: „Gebühren können Staats- oder Kom- 
munalbeamte nur auf Grund des Gesetzes erheben.“ 
Diese Bestimmung wendet sich mit einem Gebot an 
die einzelnen, mit den Zahlungspflichtigen direkt in 
Verkehr tretenden Beamten und zwar nur hinsichtlich 
der in die eigene Tasche der Beamten fließenden „Ge- 
bühren“: ihre Erhebung ist nur statthaft „auf Grund 
des Gesetzes“. | 
e) Art. 104: „Die Rechnungen über den Staatshaus- 
haltsetat werden von der ÖOberrechnungskammer ge- 
Hubrich, Preußen. 15
	        
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