Full text: Preußisches Staatsrecht.

226 $ 12. Der Staatsdienst. 
prüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über 
den .Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer 
Übersicht der Staatsschulden, wird mit den Be- 
merkungen der Oberrechnungskammer zur Entlastung 
der Staatsregierung den Kammern vorgelegt. Ein be- 
sonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befug- 
nisse der Oberrechnungskammern bestimmen.“ Letzteres. 
Gesetz erging am 27. März 1872. Die Vorlage der all- 
gemeinen Rechnung bedeutet keinen Finanzgesetz- 
entwurf und kann daher an beide Kammern zugleich 
erfolgen. Beide Kammern haben in der Erteilung der 
Decharge formell freie Hand, sind aber materiell dazu 
verpflichtet, wenn der Nachweis etatsmäßiger Ver- 
waltung geführt ist. 
8 12. 
Der Staatsdienst. 
Staatsdienst im weitesten Sinne ist alles organ- 
schaftliche Handeln für die staatliche Gesamtperson 
Preußens. In diesem Sinne versehen namentlich auch 
die beiden obersten unmittelbar berechtigten Staats- 
organe, der König und der Landtag, Staatsdienst. Im 
engeren und eigentlichen Sinne geht aber Staatsdienst 
nur auf das organschaftliche Handeln, welches von 
Einzelindividuen oder Individuenmehrheiten namens 
und im Auftrage des Königs als des alleinigen Trägers 
der preußischen Staatsgewalt geübt wird und in persön- 
licher Arbeitsleistung besteht. Die Art der Arbeits- 
leistung, ob dieselbe geistiger oder mechanischer, 
höherer oder niederer Natur ist, macht keinen Unter- 
schied. 
Gewisse, im Interesse des Staates liegende Vor- 
richtungen kann der König dem staatlichen Gemein- 
wesen, dessen Willen er an und für sich darzustellen 
berufen ist, schon im Wege privatrechtlichen Vertrags
	        
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