218
des Obmanns nicht verständigen, letzterer von dem Vorsitzenden des zuständigen
Handelsgerichts oder, wo ein solches nicht vorhanden, von dem Vorsitzenden des
Civilgerichts erster Instanz ernannt wird.
2. An die Stelle des im Tarife B für Spiegelglas, geschliffenes, belegt oder
unbelegt, wenn das Stück über 288 preußische Quadratzoll groß ist, festgesetzten
Zolles von 3¼ Groschen für je 144 Quadratzoll tritt ein Zoll von 4 Thlrn.
vom Zollzentner.
3. Französisches Bier in Fässern oder Flaschen soll beim Eingange in den
Zollverein einem Zolle von 20 Groschen vom Zollzentner, einschließlich der Ver-
brauchs-Abgaben, unterliegen.
4. Beim Eingange in den Zollverein soll gelbes blaufaures Kali einem Ein-
gangszoll von 1 Thlr. vom Zollzentner unterworfen werden.
5. Aluminium in Barren, graues Zinkoxyd und alle im Tarife B nicht
genannte Metalloxyde sollen bei der Einfuhr aus Frankreich in den Zollverein
völlig zollfrei zugelassen werden.
6. Konfituren, Zuckerwerk und Kuchenwerk, sowie mit Zucker, Essig, Oel
oder sonst eingemachte Früchte, Gewürze und sonstige Konsumtibilien, aus Frank-
reich eingehend, sollen einen Zoll von 7 Thlrn. vom Zollzentner entrichten.
7. Feine Wachswaaren, Wachsperlen und Perückenmacherarbeit sollen bei
ihrer Einfuhr aus Frankreich einem Zolle von 25 Thlrn., von 1866 ab von
15 Thlrn. vom Zollzentner unterliegen.
D. In Betreff des Schifffahrts-Vertrages.
1. Wenn einer von den Zollvereins-Staaten seine eigene und die französische
Flagge von den in seinen Häfen zur Hebung kommenden Schifffahrts-Abgaben be-
freien sollte, so werden die Schiffe dieses Staates von der Entrichtung der Aus-
gleichungs-Abgabe von 1 Fr. für die Tonne in den französischen Häfen gleichfalls
befreit werden.
Unter den vorgedachten Schifffahrts -Abgaben sind diejenigen vom Schiffskör-
per oder der Ladung zu entrichtenden Abgaben nicht begriffen, welche, wie Lootsen-,
Bohlwerks-, Krahn= u. s. w. Gebühren, ein Entgeld für geleistete Dienste sind.
2. Von beiden Seiten soll folgendes Verhältniß zwischen der preußischen
Last und der französischen Tonne, nämlich:
eine Last — 1),500 Tonne,
eine Tonne = 0)60 Last,
bei Erhebung der Schifffahrts-Abgaben und der Ausgleichungs-Abgabe als feste
Grundlage angenommen werden.