Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 12. Der Staatedienst. 229 
tribunal verbunden („Rheinischer Senat des Obertribunals‘“). 
Auf Grund von Art. 95 („Es kann durch ein mit vor- 
heriger Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz 
ein besonderer Gerichtshof errichtet werden, dessen Zu- 
ständigkeit die Verbrechen des Hochverrats und diejenigen 
Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit des 
Staates, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, 
begreift“) wurde durch Gesetz vom 25. April 1853 ein mit 
dem Kammergericht verbundener Staatsgerichtshof (be- 
stehend aus einem mit 7 Kammergerichtsräten besetzten 
Anklagesenat und einem mit 10 Richtern besetzten Urteils- 
senat) für die Untersuchung und Entscheidung aller 
Staatsverbrechen bestellt. Seit dem 1. Oktober 1879 gilt 
auch in Preußen die Ordnung der Gerichte nach dem 
R.G.V.G. Ein „Gerichtshof zur Entscheidung der Kom- 
etenzkonflikte* bestand in Preußen schon auf Grund 
des Gesetzes vom 8. April 1847. Obwohl den Verfassungs- 
normen über das Wesen einer Gerichtsbehörde nicht voll 
entsprechend, blieb er wegen Art. 110 zunächst in Kraft. 
Erst auf Grund der Ermächtigung in $ 17, Abs. 2 E.G. 
z. R.G.V.G. erfolgte durch König"iche erordnung vom 
1. August 1879 eine zeitgemäße Umgestaltung des „Ge- 
richtshofs zur Entscheidung der ompetenzkonflikte“ 
samt dem Verfahren vor demselben. 
Für die mit der Ausübung der richterlichen Gewalt 
betrauten Gerichte stellt der Art. 86 die Verfassungs- 
garantie der strengsten Bindung an das Gesdtz auf 
(„unabhängige, keine andere Autorität als der des Ge- 
setzes unterworfene“). „Gesetz“ bedeutet die objektive 
Rechtsordnung in allen ihren gültigen Bestandteilen, 
also auch Gewohnheitsrecht und gültige Rechtsver- 
ordnungen. Die Verfassungsgarantie des Art. 86 
schließt insbesondere aus, a) daß das Staatsoberhaupt 
oder die Kammern da, wo die Gerichte nach dem Detail 
der Gesetzgebung zur Ausübung der richterlichen Ge- 
walt berufen sind (vgl. Art. 89, 96), selbstrichtend ein- 
greifen; b) daß die Justizverwaltung intern bindende 
Dienstanweisungen über die Auslegung und Anwendung 
der Rechtsnormen den „unabhängigen“, in der Aus- 
übung der richterlichen Gewalt begriffenen Gerichten 
erteilt. Jetzt gilt analog$ 1 R.G.V.G. Hieran schließen 
die Art. 93 und 9% als Anforderungen des Konstitu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.