$ 12. Der Staatedienst. 229
tribunal verbunden („Rheinischer Senat des Obertribunals‘“).
Auf Grund von Art. 95 („Es kann durch ein mit vor-
heriger Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz
ein besonderer Gerichtshof errichtet werden, dessen Zu-
ständigkeit die Verbrechen des Hochverrats und diejenigen
Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit des
Staates, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden,
begreift“) wurde durch Gesetz vom 25. April 1853 ein mit
dem Kammergericht verbundener Staatsgerichtshof (be-
stehend aus einem mit 7 Kammergerichtsräten besetzten
Anklagesenat und einem mit 10 Richtern besetzten Urteils-
senat) für die Untersuchung und Entscheidung aller
Staatsverbrechen bestellt. Seit dem 1. Oktober 1879 gilt
auch in Preußen die Ordnung der Gerichte nach dem
R.G.V.G. Ein „Gerichtshof zur Entscheidung der Kom-
etenzkonflikte* bestand in Preußen schon auf Grund
des Gesetzes vom 8. April 1847. Obwohl den Verfassungs-
normen über das Wesen einer Gerichtsbehörde nicht voll
entsprechend, blieb er wegen Art. 110 zunächst in Kraft.
Erst auf Grund der Ermächtigung in $ 17, Abs. 2 E.G.
z. R.G.V.G. erfolgte durch König"iche erordnung vom
1. August 1879 eine zeitgemäße Umgestaltung des „Ge-
richtshofs zur Entscheidung der ompetenzkonflikte“
samt dem Verfahren vor demselben.
Für die mit der Ausübung der richterlichen Gewalt
betrauten Gerichte stellt der Art. 86 die Verfassungs-
garantie der strengsten Bindung an das Gesdtz auf
(„unabhängige, keine andere Autorität als der des Ge-
setzes unterworfene“). „Gesetz“ bedeutet die objektive
Rechtsordnung in allen ihren gültigen Bestandteilen,
also auch Gewohnheitsrecht und gültige Rechtsver-
ordnungen. Die Verfassungsgarantie des Art. 86
schließt insbesondere aus, a) daß das Staatsoberhaupt
oder die Kammern da, wo die Gerichte nach dem Detail
der Gesetzgebung zur Ausübung der richterlichen Ge-
walt berufen sind (vgl. Art. 89, 96), selbstrichtend ein-
greifen; b) daß die Justizverwaltung intern bindende
Dienstanweisungen über die Auslegung und Anwendung
der Rechtsnormen den „unabhängigen“, in der Aus-
übung der richterlichen Gewalt begriffenen Gerichten
erteilt. Jetzt gilt analog$ 1 R.G.V.G. Hieran schließen
die Art. 93 und 9% als Anforderungen des Konstitu-