230 $ 12. Der-Staatsdienst.
tionalismus gewisse Verfassungsgarantien über die ge-
richtliche Prozedur: 'a) „die Verhandlungen vor den
erkennenden Gerichten in Zivil- und Strafsachen sollen
öffentlich sein“, mit der Ausnahme, daß nur bei Ge-
fährdung der Ordnung oder der guten Sitten ein öffent-
lich zu verkündender Gerichtsbeschluß die Öffentlich-
keit ausschließen darf und in anderen Fällen die Öffent-
lichkeit nur durch Gesetze beschränkt werden kann;
b) bei Verbrechen entscheiden über die Schuld des
Angeklagten „Geschworene, insoweit ein mit vorheriger
Zustimmung der Kammern erlassenes Gesetz nicht
Ausnahmen bestimmt; die Bildung des Geschworenen-
gerichts regelt das Gesetz“. Diesen Verfassungsgrund-
sätzen werden jetzt analog die Rechtsjustizgesetze ge-
recht.
Die Unabhängigkeit der durch die Gerichte nur
formell „im Namen des Königs“ ausgeübten richterlichen
Gewalt verstärkt die Verfassung noch durch besondere
Garantien in Ansehung der Personen der die Richter-
ämter versehenden Individuen. Art. 87: „Die Richter
werden vom Könige oder in dessen Namen auf ihre
Lebenszeit ernannt“; A.G. z. G.V.G. vom 24. April 1878,
8 7: „Die Richter, einschließlich der Handelsrichter,
werden vom König ernannt.“ Damit ist ausdrücklich
gerade das Staatsoberhaupt für zuständig erklärt, namens
des Staates den öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag
abzuschließen, welcher zum Versehen eines Richter-
amts führt. Derselbe perfiziert sich noch heute durch
Empfangnahme der über die Übertragung eines Richter-
amts ausgefertigten Bestallung, womit auch Titel und
Rang, welche mit dem Amt verbunden sind, erworben
werden ($ 84, II 10 A.L.R., „Anstellung“). Die Ver-
bindung des Richters mit seinem Amt, welche durch
den Vertrag begründet wird, ist an sich lebenslänglich;
nur mit freier Einwilligung beider Teile, des Staates
und des Richters, kann ein’ neuer Vertrag behufs Über-