$ 12. Der Staatsdienst. 591
tragung eines anderen Richteramtes abgeschlossen
werden. Eine für den Richter unfreiwillige Trennung
von seinem Amt läßt die Verfassung nur in der Weise
zu, daß nach Art. 87, S. 2 Richter „nur durch Richter-
spruch aus Gründen, welche die Gesetze vorgesehen
haben, ihres Amts entsetzt oder zeitweise enthoben
werden können“; auch „die vorläufige Amtssuspension,
welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die un-
freiwillige Versetzung an eine andere Stelle oder in
den Ruhestand können nur aus den Ursachen und
unter den Formen, welche im Gesetz angegeben sind,
und nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses er-
folgen“; eine Ausnahme hiervon gestattet Art. 87, S. 4
nur bei den durch Veränderungen in der Organisation
der Gerichte und ihrer Bezirke nötig werdenden Ver-
setzungen. In der Auswahl der Personen, denen
Richterämter übertragen werden dürfen, schränkt die
Verfassung das Staatsoberhaupt ebenfalls ein: „zu
einem Richteramt darf nur der berufen werden, welcher
sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze be-
fähigt hat“ (Art. 90). Um die Träger der Richterämter
„gegen alle äußeren Einflüsse sicherzustellen*, sah
der allerdings später durch Gesetz vom 30. April 1856
aufgehobene Art. 88 auch vor, daß abgesehen von den
nur auf Grund eines Gesetzes zulässigen Ausnahmen
„den Richtern andere besoldete Staatsämter fortan
nicht übertragen werden dürfen“. Das R.G.V.G. trifft
jetzt analoge Vorschriften in betreff der persönlichen
Unabhängigkeit der zum Versehen der Richterämter
berufenen Richter ($ 2-5 bestimmte Vorbildung; $ 6
Ernennung auf Lebenszeit; $ 7, 9 festes klagbares: Ge-
halt; $ 8 unfreiwillige Entfernung vom Amt nur im
Wege Rechtens; $ 4 E.G. Unzulässigkeit der Über-
tragung von Verwaltungsgeschäften, mit Ausnahme
solcher der Justizverwaltung, an die ordentlichen Ge-
richte. Auf Grund Art. 40, 8 okt. V. hatte die Ver-