Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 12. Der Staatsdienst. 591 
tragung eines anderen Richteramtes abgeschlossen 
werden. Eine für den Richter unfreiwillige Trennung 
von seinem Amt läßt die Verfassung nur in der Weise 
zu, daß nach Art. 87, S. 2 Richter „nur durch Richter- 
spruch aus Gründen, welche die Gesetze vorgesehen 
haben, ihres Amts entsetzt oder zeitweise enthoben 
werden können“; auch „die vorläufige Amtssuspension, 
welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die un- 
freiwillige Versetzung an eine andere Stelle oder in 
den Ruhestand können nur aus den Ursachen und 
unter den Formen, welche im Gesetz angegeben sind, 
und nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses er- 
folgen“; eine Ausnahme hiervon gestattet Art. 87, S. 4 
nur bei den durch Veränderungen in der Organisation 
der Gerichte und ihrer Bezirke nötig werdenden Ver- 
setzungen. In der Auswahl der Personen, denen 
Richterämter übertragen werden dürfen, schränkt die 
Verfassung das Staatsoberhaupt ebenfalls ein: „zu 
einem Richteramt darf nur der berufen werden, welcher 
sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze be- 
fähigt hat“ (Art. 90). Um die Träger der Richterämter 
„gegen alle äußeren Einflüsse sicherzustellen*, sah 
der allerdings später durch Gesetz vom 30. April 1856 
aufgehobene Art. 88 auch vor, daß abgesehen von den 
nur auf Grund eines Gesetzes zulässigen Ausnahmen 
„den Richtern andere besoldete Staatsämter fortan 
nicht übertragen werden dürfen“. Das R.G.V.G. trifft 
jetzt analoge Vorschriften in betreff der persönlichen 
Unabhängigkeit der zum Versehen der Richterämter 
berufenen Richter ($ 2-5 bestimmte Vorbildung; $ 6 
Ernennung auf Lebenszeit; $ 7, 9 festes klagbares: Ge- 
halt; $ 8 unfreiwillige Entfernung vom Amt nur im 
Wege Rechtens; $ 4 E.G. Unzulässigkeit der Über- 
tragung von Verwaltungsgeschäften, mit Ausnahme 
solcher der Justizverwaltung, an die ordentlichen Ge- 
richte. Auf Grund Art. 40, 8 okt. V. hatte die Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.