$ 12. Der Staatedienst. 233
Instanz der bei dem Kammergerichte in Berlin zu
bildende große Disziplinarsenat (15 Mitglieder). Die
Disziplinarstrafen vergelten zur Sühne vollendetes Un-
recht. Als Folge des Aufsichtsrechts kommt daneben
noch eine formlose „Mahnung an die Beamtenpflicht“
von präventivem Charakter vor: a) um im einzelnen
Fall die ordnungswidrige Ausführung eines Amts-
geschäfts zu verhüten bzw. die versäumte rechtzeitige
und sachgemäße Erledigung eines Amtsgeschäfts zu
bewirken ($ 23 G. v. 9. April 1879); b) um durch „Kor-
rektur aller, selbst außeramtlicher, geringerer Dienst-
vergehen“ den gemahnten Richter vor gleichen Fehl-
griffen in Zukunft zu bewahren ($ 13 G. v. 7. Mai 1851).
Gegenüber der „Mahnung an die Beamtenpflicht“ hat
der Richter die Möglichkeit, selbst die Einleitung der
förmlichen Disziplinaruntersuchung zu beantragen ($ 23,
24 G. v. 9. April 1879).
„Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staats-
beamten“ sagt der einzige den Tit. VII bildende Art. ®,
daß ihre besonderen Rechtsverhältnisse, einschließlich
derjenigen der Staatsanwälte, durch ein Gesetz geregelt
werden sollen, „welches, ohne die Regierung in der
Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu be-
schränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche Ent-
ziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz
gewährt“. Dies verheißene organische Staatsdiener-
gesetz ist noch nicht ergangen. An sich ist der König
auch das zuständige Organ, welches namens des Staates
die öffentlich-rechtlichen Dienstverträge mit Bezug auf
die nichtrichterlichen Ämter abschließt (Art. 47); doch
kann er sein Recht nach unten delegieren. Der nicht-
richterliche Beamte erfreut sich nicht der Unabhängig-
keit der Mitglieder des Richterstandes; er untersteht
der Dienstgewalt des Staates in intensiverer Weise.
Auch in bezug auf die ihm obliegende Anwendung von
Rechtsnormen ist er an die internen Dienstbefehle